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Für die zur Zeit des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten des Kassen-
verbandes haftet die ausgeschiedene Kasse wie ein Gesamtschuldner. Die Ansprüche
gegen die Kasse aus diesen Verbindlichkeiten verjähren in zwei Jahren nach dem
Ausscheiden, sofern nicht der Anspruch gegen den Kassenverband einer kürzeren Ver-
jährung unterliegt; wird der Anspruch gegen den Kassenverband erst nach dem Aus-
scheiden fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fölligkeit.
8 412.
Bei Ausscheiden einer Kasse oder Auflösung des Verbandes erhält von seinem Rein-
vermögen (§ 293) jede ausscheidende Kasse den Anteil, der für das letzte Geschäftsjahr
dem Verhältnis ihrer Beiträge zu den Gesamtbeiträgen an den Verband entspricht Ergibt
sich ein Fehlbetrag, so hat jede ausscheidende Kasse nach demselben Verhältnis zuzuschießen.
Durch die Satzung oder durch Übereinkommen kann anderes bestimmt werden.
· §413.
DieAufsichtüberdenVerbanbführtdasVersicherungsamt.Die§§377
bis 379 gelten entsprechend.
Für die Angestellten des Verbandes gelten die §§ 349 bis 361 entsprechend;
ebenso für die Verwaltung der Mittel die §§ 363, 365. Der Bundesrat kann
bestimmen, wieweil die §& 366, 367 gelten.
Entsteht zwischen dem Verband und den beteiligten. Kassen Streit aus dem
Verbandsverhältnisse, so entscheidet das Versicherungsamt (Beschlußausschuß)Y.
8414.
Für Kassenvereinigungen anderer Art, die den allgemeinen Zwecken der
Krankenhilfe dienen, dürfen Kassenmittel nur mit Zustimmung beider Gruppen im
Vorstand verwendet werden. Mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde
dürfen solche Kassenvereinigungen auch einzelne der im § 407 bezeichneten Aufgaben
übernehmen.
g 415.
Krankenkassen können mit Zustimmung des Oberversicherungsamts für bestimmte
Gruppen ihrer Mitglieder oder für bestimmte Bezirke Sektionen errichten und ihnen
einen Teil, jedoch höchstens zwei Drittel, der Einnahmen und der Leistungen zu-
weisen. Das Nähere, namentlich über Verfassung, Verwaltung, Aufgaben und Ju-
ständigkeit bestimmt die Satzung.
Achter Abschnitt.
Besondere Berufszweige.
I. Allgemeine Vorschrift.
l416.
Die Vorschriften dieses Buches gelten mit den besonderen Vorschriften der
§ 417 bis 434 für die in der Landwirtschaft Beschäftigten,
Reichs Gesetzbl. 1911. 100