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8467.
Der Bundesrat kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Hausgewerb—
treibende, denen ein jährliches Gesamteinkommen von mindestens zweitausendfünfhundert
Mark sicher ist, auf ihren Antrag für die eigene Person versicherungsfrei werden.
g 468.
Der § 442 Abs. 2, 3 und die §§ 443 bis 449 gelten für die Hausgewerb-
treibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten entsprechend (hausgewerbliche Ver-
sicherungspflichtige).
Unbeschadet dieser Vorschriften haben Hausgewerbtreibende, die regelmäßig
wenigstens zwei hausgewerbliche Versicherungspflichtige, abgesehen von den zur Familie
gehörigen Hausgenossen, beschäftigen, sich und alle Beschäftigten bei der Krankenkasse
zur Eintragung in das Verzeichnis nach den §§ 317 bis 319 an- und abzumelden.
§469.
Die Mittel für die Krankenversicherung werden teils durch Zuschüsse derjenigen
aufgebracht, in deren Auftrag und für deren Rechnung hausgewerblich gearbeitet wird
(Auftraggeberzuschüsse), teils von den Hausgewerbtreibenden selbst und ihren haus-
gewerblich Beschäftigten (Beiträge).
8470.
Die Zuschüsse der Auftraggeber bemessen sich nur nach dem Entgelt, den sie
dem Hausgewerbtreibenden für die gelieferte Arbeit zahlen; es kommt nicht darauf
an, ob der einzelne Hausgewerbtreibende einer Kasse angehört, welcher Kasse er
angehört und welche Beiträge er dort für sich und seine Beschäftigten zahlt.
Der Wert von Roh- und Hilfstoffen, die der Hausgewerbtreibende be-
schafft hat, kann bei Berechnung des Entgelts außer Ansatz bleiben.
§471.
Die Zuschüsse der Auftraggeber werden einheitlich für alle Gewerbszweige und
für das Gebiet des Reichs in der Weise berechnet, daß jährlich ihre Gesamtsumme
die Hälfte der Gesamtlast deckt, die den Landkrankenkassen erwachsen würde, wenn sie
die Regelleistungen nach dem Ortslohn als Grundlohn gewährten und ihnen alle
hausgewerblichen Versicherungspflichtigen angehörten.
§472.
Bis zum 31. Dezember 1914 werden die Zuschüsse der Auftraggeber auf zwei
vom Hundert des Entgelts festgesetzt.
Demnächst setzt der Bundesrat sie nach Anhören der Rechnungsstelle des Reichs-
versicherungsamts immer auf vier Jahre fest; für die ersten zehn Jahre nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ist er an diese Zeitabschnitte nicht gebunden.
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