Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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473. 
Der Auftraggeber hat der Landkrankenkasse seines Betriebsitzes in der ersten 
Woche jedes Monats eine Liste der im abgelaufenen Monate beschäftigten Haus- 
gewerbtreibenden einzureichen. 
Besteht für den Betriebsitz des Auftraggebers keine Landkrankenkasse, so ist die 
Liste der allgemeinen Ortskrankenkasse einzureichen. 
* 474. 
In der Liste ist der Name und eigene Betriebsitz der Hausgewerbtreibenden 
sowie der Betrag des Entgelts anzugeben. 
st der Wert der von dem Hausgewerbtreibenden selbst beschafften Roh- und 
Hilfstoffe angesetzt worden, so sind auch Menge und Wert dieser Stoffe sowie der 
nach Abzug ihres Wertes tatsächlich gezahlte Betrag anzugeben. 
*475. 6 
Auf Antrag des Hausgewerbtreibenden setzt das für seinen Wohnsitz zuständige 
Versicherungsamt den Wert der Roh- und Hilfstoffe endgültig fest. 
Für Gewerbe, bei denen im Bezirke der hausgewerbliche Betrieb üblich ist, setzt 
das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) den Durchschnittswert der Roh- und Hilf- 
stoffe von selbst fest und prüft ihn von Zeit zu Zeit nach. Auf Beschwerde ent- 
scheidet das Oberversicherungsamt endgültig. Das Versicherungsamt teilt den Durch- 
schnittswert auf Antrag dem Hausgewerbtreibenden, dem Auftraggeber und dessen 
Krankenkasse (§ 473) mit. 
§476. 
Diese Kasse hat die Liste der nicht bei ihr selbst versicherten Hausgewerb- 
treibenden der Kasse mitzuteilen, als deren Mitglieder sie bezeichnet sind. Bei Zweifel 
vermittelt das Versicherungsamt, zu dem die Betriebstätte des Hausgewerbtreibenden 
gehört, die Liste der zuständigen Kasse. 
8477. 
Beim Einreichen der Listen zahlt der Auftraggeber die fälligen Zuschüsse ein. 
Die berechneten Beträge sind auf volle Pfennig aufzurunden. 
Die Kasse hat die für andere Kassen eingezahlten Zuschüsse bis zur gegenseitigen 
Verrechnung (§ 492 Abs. 2) zu verwahren. 
8 478. 
Die Kasse, deren Mitglied der Hausgewerbtreibende ist, hat ihm die nach den 
Listen für ihn gezahlten Zuschüsse gutzuschreiben. 
Sind Zuschüsse von Auftraggebern für Nichtversicherte gezahlt worden oder 
können sie aus anderen Gründen keinem Versicherten gutgeschrieben werden, so hat 
sie die Kasse zur Deckung von Ausfällen zu verwenden, die ihr bei der Versicherung 
ihrer hausgewerblichen Versicherungspflichtigen entstehen.
	        
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