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Verbleiben nach dem Ergebnis der letzten drei Geschäftsjahre erhebliche Über-
schüsse, so dienen sie dazu) für die hausgewerblichen Versicherungspflichtigen entweder
die Beiträge zu ermäßigen oder die Leistungen zu erhöhen.
§ 479.
Die Vorschriften über Beitragsstreitigkeiten (§ 405) gelten entsprechend bei
Streit über Zuschüsse.
Die Auftraggeber stehen für die §§ 137 bis 140 den Arbeitgebern gleich.
8 480.
Die Satzung setzt die Beiträge, welche die Hausgewerbtreibenden für sich
und ihre hausgewerblich Beschäftigten einzuzahlen haben, sowie die Kassenleistungen
für diese Personen besonders fest.
Als Grundlohn dient der Ortslohn.
g 481.
Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Zuschüssen der
Auftraggeber die Last decken, die der Kasse durch die Versicherung ihrer hausgewerblichen
Mitglieder erwächst.
Solange sich die Höhe der Zuschüsse nicht annähernd feststellen läßt, sind
die Beiträge der hausgewerblichen Mitglieder so zu bemessen, daß sie die Hälfte der
Last decken, die der Kasse bei Gewährung der Regelleistungen an diese Mitglieder
erwachsen würde.
Für die Beiträge, die der Hausgewerbtreibende für sich und seine haus-
gewerblich Beschäftigten zu leisten hat, gelten die allgemeinen Vorschriften über die
Beiträge entsprechend.
* 482.
Als Krankenhilfe wird neben der Krankenpflege ein Krankengeld gewährt.
Seine Höhe richtet sich nach dem Betrage der dem Hausgewerbtreibenden gut-
geschriebenen Auftraggeberzuschüsse. Dabei verhält sich das Krankengeld, wenn die
Satzung nichts anderes bestimmt, zum gesetzlichen Krankengelde wie der Betrag der im
letzten Geschäftsjahr dem Hausgewerbtreibenden gutgeschriebenen Juschüsse zu dem aller
Beiträge, die der Hausgewerbtreibende für diese Zeit gezahlt hat; höhere als die
satzungsmäßigen Leistungen werden nicht gewährt.
Bestand die Versicherung erst kürzere Zeit, so werden nur die Beiträge dieser
Jeit der Berechnung zu Grunde gelegt.
g 483.
Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts bestimmen,
wieweit das Krankengeld gekürzt oder einbehalten wird, wenn der Hausgewerb—
treibende mit seinen Beiträgen im Rückstand ist.