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§ 31.
Durch die Landesgesetzgebung können Ausnahmen von der Bestimmung
der Ziffer 1 des § 30 zu Gunsten der Gemeinden (Gemeindeverbände) gemacht
werden. Wo solche landesgesetzlichen Bestimmungen bereits bestehen, behält es
dabei sein Bewenden.
§l 32.
Gehen dem Eintritt der Steuerpflicht mehrere aufeinanderfolgende Rechts-
geschäfte der im § 5 bezeichneten Art voraus (§ 27), so haften die an einem
dieser Rechtsvorgänge als Veräußerer Beteiligten für die Steuer neben dem
Steuerpflichtigen als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Beteiligten zuein-
ander haftet jeder Veräußerer für die Steuer nur in der Höhe, in der er haften
würde, wenn der Übergang auf Grund des von ihm geschlossenen Veräußerungs-
geschäfts erfolgt wäre.
Ist die Vornahme des steuerpflichtigen Rechtsvorganges unter Mitwirkung
eines Bevollmächtigten oder durch die Tätigkeit eines Vermittlers mit der Maß-
gabe erfolgt, daß diesen der einen gewissen Betrag übersteigende Teil des Preises
verbleibt, so haftet für den auf den Mehrerlös entfallenden Teil der Steuer
neben dem Veräußerer als Gesamtschuldner derjenige, dem der Mehrerlös
zukommt.
Liegt der die Haftung begründende Rechtsvorgang vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes, so finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 keine Anwendung.
§ 33.
Jeder, der nach den Vorschriften des § 32 Abs. 1 für die Entrichtung
der Abgabe haftet, ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Vornahme des
die Haftpflicht begründenden Rechtsvorganges die Festsetzung und Erhebung der
Abgabe von dem Wertzuwachse zu beantragen, der bis zu dem die Haftpflicht
begründenden Rechtsvorgang entstanden ist.
Bei der nächsten Versteuerung bemißt sich die Abgabe nach dem Steuer-
satze, der bei Einrechnung dieses Wertzuwachses anzuwenden wäre.
§ 34.
Ist im Falle des § 5 das steuerpflichtige Rechtsgeschäft nichtig oder auf-
gehoben, so ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats die Abgabe auf An-
trag zu erlassen. Dasselbe gilt, wenn wegen Nichterfüllung der Vertrags-
bedingungen das Rechtsgeschäft rückgängig gemacht oder das Eigentum zurück
übertragen wird. Ferner ist in den Fällen der Preisminderung nach §§ 459,
460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Veräußerungspreis entsprechend zu er-
mäßigen und die Steuer entsprechend zurückzuzahlen.