Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Zuschüsse, die für einen solchen Hausgewerbtreibenden von anderen Auftrag- 
gebern eingehen, werden ihm ausgezahlt oder verrechnet. 
lp489. 
Der Gemeindeverband kann durch Statut die hausgewerblichen Versicherungs- 
pflichtigen von der Beitragspflicht befreien und selbst die Kosten übernehmen, soweit 
die Zuschüsse der Auftraggeber sie nicht decken; § 485 Abs. 1, 2 gilt dann nicht. 
Dabei kann bestimmt werden, daß die Kasse diesen Versicherungspflichtigen nur 
die im § 452 bezeichneten Leistungen gewährt. 
Für das Statut ist die Justimmung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer), 
für die Bestimmung des Abs. 2 die Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde 
erforderlich. 
8 490. 
Für Bezirke, in denen die Hausgewerbtreibenden außerstande sind, Beiträge 
zu leisten, kann die Landesregierung anordnen, daß der Gemeindeverband die im 
l 489 abf. 1 bezeichneten Kosten übernimmt. 
Die wausgewerblichen Versicherten erhalten dann nur die Leistungen nach 8 452; 
J 485 Abs. 1) 2 gilt nicht. 
* 491. 
Werden Hausgewerbtreibende durch Zwischenpersonen, wie Ausgeber, Faktoren, 
Iwischenmeister, im Auftrag eines Dritten beschäftigt, so gilt dieser als ihr Auftraggeber. 
Der Bundesrat kann die Pflichten des Auftraggebers ganz oder zum Teil den 
Iwischenpersonen übertragen; der Auftraggeber hat ihnen die ausgelegten Zuschüsse 
zu erstatten. 
8 492. 
Der Bundesrat bestimmt, wie die Vorschriften über die hausgewerbliche Kranken- 
versicherung durchzuführen sind. 
Er regelt insbesondere, wie Kassen die Zuschüsse untereinander verrechnen. 
Bei der Verrechnung kann er die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts beteiligen. 
Er stellt die Muster für die Listen fest und bestimmt die Unterlagen, die zur Nach- 
prüfung der Juschüsse einzureichen sind. 
*493. 
Der Bundesrat kann bestimmen, wie inländische Auftraggeber ausländischer 
Hausgewerbtreibender zu Jahlungen für die hausgewerbliche Krankenversicherung so 
herangezogen werden, wie wenn sie Jnländer beschäftigten, und wie diese Jahlungen 
zu verwenden sind. Er kann Juwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit Geld- 
strafe bis zu dreihundert Mark bedrohen. 
VII. Lehrlinge. 
#494. 
Krankengeld wird nicht gewährt Lehrlingen aller Art, die ohne Entgelt be- 
schäftigt werden. 
Die Beiträge sind entsprechend zu ermäßigen.
	        
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