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kassen müssen in geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl ist zulässig.
In die Generalversammlung und den Vorstand einer knappschaftlichen Kranken-
kasse können Knappschaftsinvaliden gewählt werden, auch wenn sie als freiwillige
Mitglieder Beiträge zur Krankenkasse zahlen.
g 502.
Die 88 368 bis 376 gelten.
Im übrigen bleiben, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, landes.
gesetzliche Vorschriften über die Knappschaftsvereine und die Knappschaftskassen unberührt.
Zehnter Abschnitt.
Ersatzkassen.
I. Julassung.
8 503.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, denen als eingeschriebenen Hilfskassen
vor dem 1. April 1909 eine Bescheinigung nach § 75 a des Krankenversicherungsgesetzes
erteilt worden ist, sind auf ihren Antrag für den an diesem Tage durch die Satzung
bestimmten Bezirk und Kreis ihrer versicherungspflichtigen Mitglieder als Ersatzkassen
zuzulassen, wenn ihnen dauernd mehr als eintausend Mitglieder angehören und ihre
Satzung den §§ 504 bis 513 genägt.
Auf Antrag eines solchen Versicherungsvereins kann für ihn die oberste Ver-
waltungsbehörde seines Sitzes die Mindestzahl der Mitglieder auf zweihundertund-
fünfzig herabsetzen.
l504.
Der Beitritt Versicherungspflichtiger darf von der Beteiligung an anderen
Gesellschaften oder Vereinigungen nur abhängig gemacht werden, wenn die Satzung
eine solche Beteiligung für alle Mitglieder schon bei Errichtung des Vereins vorgesehen hat.
Im übrigen dürfen die Mitglieder nicht zu Handlungen oder Unterlassungen
verpflichtet werden, die den Zweck des Vereins nicht berühren.
8505.
Gehören Versicherungspflichtige zu dem Personenkreise, für den der Verein
nach seiner Satzung errichtet ist, so darf ihnen, vorbehaltlich des § 504 Abs. 1,
der Beitritt nicht versagt, insbesondere nicht von ihrem Lebensalter oder Gesund-
heitszustand abhängig gemacht werden.
Der Verein kann jedoch diejenigen, welche sich zum Beitritt melden, ärztlich
untersuchen lassen und den Beitritt Erkrankter zurückweisen
Der Verein kann Versicherungspflichtige zurückweisen, die sich zum Beitritt
Reichs- Gesetzbl. 1911. 102