Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Der Jahresarbeitsverdienst wird in gleicher Weise berechnet wie im Falle der 
Körperverletzung, dabei gilt jedoch § 571 nicht. 
5 587. 
Ist dieser Jahresarbeitsverdienst infolge eines früheren Unfalls geringer als 
der vor ihm bezogene Entgelt, so ist dem Jahresarbeitsverdienste die frühere Rente 
zuzurechnen; dabei darf jedoch der Betrag nicht überschritten werden) welcher der 
früheren Rente als Jahresarbeitsverdienst zu Grunde liegt. 
g 588. 
Hinterläßt der Verstorbene eine Witwe oder Kinder, so beträgt die Rente 
ein Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes 
für die Witwe bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung, 
für jedes Kind bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre, für ein un- 
eheliches Kind jedoch nur, soweit der Verstorbene ihm nach gesetzlicher 
Pflicht Unterhalt gewährt hat. 
6589. 
Heiratet die Witwe wieder, so erhält sie drei Fünftel des Jahresarbeits. 
verdienstes als Abfindung. 
8 590. 
Die Witwe hat keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Unfall ge- 
schlossen worden ist. 
Die Genossenschaft kann unter besonderen Umständen auch dann eine Witwen- 
rente gewähren. 
6531. 
Die Vorschriften über die Renten der Kinder gelten auch für Kinder einer 
weiblichen Person, die nicht Ehefrau ist. 
Das Gleiche gilt für voreheliche Kinder einer Ehefrau oder für deren Kinder 
aus früherer Ehe, wenn sie nicht die rechtliche Stellung von ehelichen Kindern des 
hinterbliebenen Ehemanns haben. 
6 592. 
Bei Tötung einer Ehefrau, die wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemanns ihre 
Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten hat, ist für 
die Dauer der Bedürftigkeit an Rente zu gewähren ein Fünftel des Jahrcsarbeits- 
verdienstes 
dem Witwer bis zu seinem Tode oder seiner Wiederverheiratung, 
jedem Kinde bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre. 
Der Witwer hat keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Unfall ge- 
schlossen worden ist. 
104“
	        
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