Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Hat sich der Ehemann einer Getöteten ohne gesetzlichen Grund von der häus.- 
lichen Gemeinschaft ferngehalten und seiner Unterhaltspflicht gegen die Kinder ent- 
zogen, so kann die Genossenschaft diesen die Rente gewähren. 
9 593. 
Hinterläßt der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, die er wesentlich 
aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, so ist ihnen für die Dauer der Bedürftigkeit 
eine Rente von zusammen einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes zu gewähren. 
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vorhanden, 
so ist die Rente den Eltern vor den Großeltern zu gewähren. 
g 594. « 
Hinterläßt der Verstorbene elternlose Enkel, die er ganz oder überwiegend 
aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, so ist ihnen für die Dauer der Bedürftig. 
keit bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr eine Rente von zusammen einem Fünftel 
des Jahresarbeitsverdienstes zu gewähren. 
g 595. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen drei Fünftel des Jahres- 
arbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Ehegatten 
und Kindern gleichmäßig; Verwandte der aufsteigenden Linie haben nur Anspruch, 
soweit Ehegatten oder Kinder, Enkel nur, soweit die Vorgenannten den Höchstbetrag 
nicht erschöpfen. 
Beim Ausscheiden eines Hinterbkiebenen erhöhen sich die Renten der übrigen 
bis zum zulässigen Höchstbetrage. 
9 596. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, die sich zur Zeit des Unfalls nicht 
gewöhnlich im Inland aufhielten, haben keinen Anspruch auf die Rente. 
Der Bundesrat kann dies für ausländische Grenzgebiete oder für Angehörige 
solcher auswärtiger Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung eine entsprechende Für- 
sorge für die Hinterbliebenen durch Betriebsunfall getöteter Deutscher gewährleistet. 
Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne des Abs. 1 als Inland. 
*597. 
An Stelle der im § 558 vorgeschriebenen Leistungen kann die Genossenschaft 
freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) gewähren. 
Hat der Verletzte einen eigenen Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts 
seiner Familie, so bedarf es seiner Justimmung. 
Bei einem Minderjährigen über sechzehn Jahre genügt seine Zustimmung. 
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn 
1. die Art der Verletzung eine Behandlung oder Pflege verlangt, die in der 
Familie des Verletzten nicht möglich ist,
	        
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