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2. die Krankheit ansteckend ist,
3. der Verletzte wiederholt den Anordnungen des behandelnden Arztes zu-
widergehandelt hat,
4. der Zustand oder das Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung
erfordert.
In den Fällen des Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 soll die Genossenschaft möglichst Heil-
anstaltpflege gewähren.
5 598.
Gewährt die Genossenschaft die Heilanstaltpflege nach den ersten dreizehn Wochen
oder wegen Wegfalls des Krankengeldes schon vorher, so ist den Angehörigen des
Verletzten eine Rente zu gewähren, soweit sie ihnen bei seinem Tode zustehen würde
(Angehörigenrente). Dieser Anspruch steht auch der Ehefrau zu, deren Ehe mit dem
Verletzten erst nach dem Unfall geschlossen worden ist.
§ 599.
Die Genossenschaft kann mit Zustimmung des Verletzten Hilfe und Wartung
durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger (Hauspflege) namentlich
auch dann gewähren, wenn die Aufnahme des Verletzten in eine Heilanstalt geboten,
aber nicht ausführbar ist, oder ein wichtiger Grund vorliegt, den Verletzten in seinem
Haushalt oder in seiner Familie zu belassen.
8 600.
Übernimmt die Genossenschaft nach § 579 die Leistungen des Unternehmers,
so kann sie an Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes Krankenhauspflege
und Hausgeld nach den §§ 184, 186, 577 Abs. 1 gewähren; sie kann mit Zu-
stimmung des Verletzten auch Pflege nach § 185 Abs. 1 gewähren und dafür bis zu
einem Viertel des Krankengeldes abziehen.
Der Unternehmer hat der Genossenschaft insoweit Ersatz zu leisten, als der
Verletzte von ihm Krankenhilfe beanspruchen könnte und die Genossenschaft nicht selbst
ersatzpflichtig wäre. Dabei gelten als Ersatz für Krankenpflege drei Achtel des Grund-
lohns, nach welchem sich das Krankengeld des Berechtigten bestimmt.
Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 577 Abs. 2) 3 der Arbeit-
geber oder der Träger der anderen Fürsorge an Stelle des Unternehmers tritt.
l60 1.
Streitigkeiten über Ersatzansprüche aus § 600 werden im Spruchverfahren
entschieden.
l602.
Die Genossenschaft kann durch die Satzung allgemein, sonst bei Bedürftigkeit,
dem Verletzten, der in einer Heilanstalt untergebracht ist, und seinen Angehörigen eine
besondere Unterstützung gewähren.