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s19.
Überzeugt sich die Genossenschaft bei erneuter Prüfung, daß die Leistung zu
Unrecht ganz oder teilweise abgelehnt, entzogen oder eingestellt worden ist, so kann
sie diese neu feststellen.
l620.
Die Genossenschaft braucht eine Entschädigung nicht zurückzufordern, die sie
vor rechtskräftiger Entscheidung zahlen mußte.
8 621.
Die Entschädigungsansprüche können außer in den Fällen des § 119 mit recht-
licher Wirkung übertragen, verpfändet und gepfändet werden auch wegen Forderungen
der Krankenkassen, Knappschaftsvereine, Knappschaftskassen, Ersatzkassen und Ver-
sicherungsanstalten, die nach den §§ 1501, 1522) 1528 ersatzberechtigt sind. Die
üÜbertragung, Verpfändung und Pfändung ist — in Höhe der gesetzlichen Ersatz-
ansprüche zulässig.
622.
Die Ansprüche dürfen nur aufgerechnet werden auf
geschuldete Beiträge,
Vorschüsse, die aus dem Genossenschaftsvermögen geleistet sind,
Entschädigungen, die zu Unrecht gezahlt sind,
Kosten des Verfahrens, die zu erstatten sind,
Geldstrafen, die vom Genossenschaftsvorstande verhängt sind,
Ersatzansprüche der Genossenschaft aus den 88 903, 904.
Dritter Abschnitt.
Träger der Versicherung.
I. Berufsgenossenschaften und andere Träger der Dersicherung.
8 623.
Die Berufsgenossenschaften als Träger der Versicherung umfassen die Unter-
nehmer der versicherten Betriebe (§ 633 Abs. 1).
624.
Das Reich oder der Bundesstaat ist Träger der Versicherung, wenn der Betrieb
für seine Rechnung geht,
1. bei den Post-, Telegraphen, Marine- und Heeresverwaltungen,
2. bei den Eisenbahnen,
einschließlich der Bauarbeiten und der Tätigkeiten bei nichtgewerbsmäßigem Halten
von Reittieren oder Fahrzeugen (§ 537 Nr. 6, 7).
Reichs. Gesetzbl. 1911. 105