Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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l 636. 
Mehrere Genossenschaften können sich durch übereinstimmenden Beschluß der Ge- 
nossenschaftsversammlungen vereinigen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des 
Bundesrats. - 
§637. 
Die beteiligten Genossenschaftsversammlungen können beschließen, daß einzelne 
Gewerbszweige oder örtlich begrenzte Teile aus einer Genossenschaft in eine andere 
übergehen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesrats. 
Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Ausscheiden die Leistungs- 
fähigkeit einer der beteiligten Genossenschaften gefährden würde. 
g 638. 
Wird auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses beantragt, mehrere Genossen- 
schaften zu vereinigen oder einzelne Gewerbszweige oder örtlich begrenzte Teile aus 
einer Genossenschaft auszuscheiden und einer anderen zuzuteilen, so entscheidet auf 
Anrufen der Bundesrat, wenn eine beteiligte Genossenschaft widerspricht. 
5639. 
Über den Antrag, für einzelne Gewerbszweige oder örtlich begrenzte Teile eine 
besondere Genossenschaft zu errichten, beschließt zunächst die Genossenschaftsversammlung. 
Der Bundesrat entscheidet. 
g 640. 
Das Reichsversicherungsamt bereitet die Entscheidung des Bundesrats vor; 
dabei hat sich der Beschlußsenat zu äußern. 
g 641. 
Der Bundesrat kann die Genehmigung zur Errichtung einer neuen Genossenschaft 
versagen, wenn 
1. die Zahl der Betriebe oder der Versicherten zu gering sein würde, um 
die dauernde Leistungsfähigkeit zu verbürgen, 
2. die Aufnahme von Betrieben in die Genossenschaft verweigert wird, die 
aus denselben Gründen (Nr. 1) keine eigene leistungsfähige Genossenschaft 
zu bilden imstande sind und zweckmäßig auch keiner anderen Genossenschaft 
zugeteilt werden können. 
§ 642. 
Vereinigen sich mehrere Genossenschaften zu einer neuen Genossenschaft, so 
gehen alle ihre Rechte und Pflichten auf diese über, sobald die Änderung wirksam wird. 
643. 
Scheiden Teile einer Genossenschaft aus, um eine andere zu bilden oder in eine 
andere überzugehen, so hat die andere Genossenschaft von da an die Entschädigungs-
	        
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