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§ 650.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eröffnung des Betriebs oder mit seiner
Versicherungspflicht; für das Reich und die Bundesstaaten, für Gemeinden, Gemeinde-
verbände und andere öffentliche Körperschaften regelt sich der Beginn der Mitgliedschaft
nach den 9§ 625 bis 628.
g 651.
In jedem Betriebe hat der Unternehmer durch einen Aushang bekannt zu machen,
1. welcher Genossenschaft und Sektion der Betrieb angehört,
2. wo die Geschäftsstelle des Genossenschafts- und des Sektionsvorstandes ist.
Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb der Gewerbe-Unfallversicherung nach § 540
Nr. 1, § 542 unterstellt, so hat der Aushang darauf hinzuweisen.
g 652.
Besitzen Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht die bürgerlichen Ehren-
rechte, so haben sie kein Stimmrecht.
II. Anmeldung der Betriebe.
g 653.
Wer mit einem Betriebe Mitglied einer Genossenschaft wird, hat binnen einer
Woche dem Versicherungsamt, in dessen Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat, anzuzeigen
den Gegenstand und die Art des Betriebs,
die Zahl der Versicherten,
die Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört,
wenn der Betrieb erst nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet ist, den
Eröffnungstag und, wenn der Betrieb erst nach Inkrafttreten des Gesetzes
versicherungspflichtig geworden ist, den Tag des Beginns der Versicherungs-
pflicht
Die Anzeige ist doppelt einzureichen; der Empfang wird bescheinigt.
Ist der Betrieb schon angemeldet und findet nur ein Wechsel in der Person
des Unternehmers statt, so ist eine nochmalige Anzeige nach Abs. 1 nicht erforderlich.
Par-
*54.
Das Versi icherungsamt überweist jeden Betrieb seines Bezirkes, über den die
Anzeige eingeht, binnen einer Woche durch Einsendung der einen Anzeige dem Vorstand
der darin bezeichneten Genossenschaft.
6655.
Gehört der Betrieb nach Ansicht des Versicherungsamts einer anderen als der
bezeichneten Genossenschaft an, so benachrichtigt es den Vorstand dieser Genossenschaft
sowie den Unternehmer und sendet die Anzeige dem Vorstand der anderen Genossen-
schaft ein.