Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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ß 670. 
Was die §§ 666) 667 für die Uberweisung eines Betriebs vorschreiben, gilt 
entsprechend für seine Löschung. 
l 671. 
Wird einem Antrag auf Uberweisung oder Löschung Folge gegeben, so wird 
die Anderung der genossenschaftlichen Zugehörigkeit mit dem Tage wirksam, an dem 
der Antrag zuerst einem der beteiligten Genossenschaftsvorstände zugegangen ist. Wird 
der Betrieb von Amts wegen überwiesen oder gelöscht, so ist der Tag maßgebend, 
an dem die Überweisung oder die Löschung dem Unternehmer mitgeteilt worden ist. 
Die beteiligten Vorstände und Unternehmer können einen anderen Tag ver- 
einbaren. 
§ 672. 
Ist die Überweisung oder Löschung dadurch erheblich verzögert worden, daß 
gesetzliche oder satzungsmäßige Vorschriften nicht beachtet worden sind, so kann das 
Oberversicherungsamt auf Antrag bestimmen, daß die Anderung der genossenschaftlichen 
Zugehörigkeit an einem früheren als dem im § 671 Abs. 1 bezeichneten Tage 
wirksam wird, jedoch nicht vor Beginn des Geschäftsjahrs, für das der Anspruch 
auf Beiträge noch nicht verjährt ist. 
g 673. 
Gehen einzelne Betriebe oder Nebenbetriebe von einer Genossenschaft auf eine 
andere über, so gilt für den Ubergang der Unfallast § 643. 
Die übernehmende Genossenschaft hat Anspruch auf einen entsprechenden Teil 
der Rücklage der abgebenden Genossenschaft. Dieser Teil ist nach einem Durchschnitts- 
satze zu berechnen, den das Reichsversicherungsamt nach der Höhe der Rücklagen 
sämtlicher Genossenschaften, getrennt nach gewerblichen und landwirtschaftlichen, alle 
fünf Jahre einheitlich festsetzt. 
Die §§ 645, 646 sind anzuwenden. 
s 674. 
Die Meldepflicht bei Betriebsänderungen, die auf die Veranlagung zum Gefahr. 
tarife wirken (§ 711), und das weitere Verfahren sind in der Satzung zu regeln. 
Hat ein Ausschuß oder der Vorstand der Genossenschaft den Gefahrtarif auf. 
zustellen und zu ändern (§F 707), so kann ihm die Genossenschaftsversammlung auch 
übertragen, die Meldepflicht bei diesen Betriebsänderungen zu regeln. 
Gegen den Bescheid, den die Genossenschaft auf die Anmeldung der ünderung 
oder von Amts wegen erläßt, hat der Unternehmer die Beschwerde. 
V. Satzung. 
§ 675. 
Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung und ihre Geschäfts. 
ordnung durch eine Satzung, welche die Genossenschaftsversammlung beschließt.
	        
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