Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 639 — 
g 676. 
Der von der Gründungsversammlung gewählte vorläufige Vorstand hat die 
Versammlung zu leiten und die Geschäfte der Genossenschaft zu führen, bis der auf 
Grund einer gültigen Satzung gewählte Vorstand die Geschäfte übernimmt. 
Der vorläufige Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer 
und mindestens drei Beisitzern. 
6 677. 
Die Satzung muß bestimmen über 
1. Namen, Sitz und Bezirk der Genossenschaft, 
2. 
3. 
Snbr. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
Zusammensetzung, Rechte und Pflichten des Vorstandes, 
Form der Willenserklärungen des Vorstandes sowie seiner Unterschrift für 
die Berufsgenossenschaft, Art der Beschlußfassung des Vorstandes und feine 
Vertretung nach außen, 
Berufung der Genossenschaftsversammlung und Art ihrer Beschlußfassung, 
Stimmrecht der Mitglieder und Prüfung ihrer Vollmachten, 
Höhe der Sätze für entgangenen Arbeitsverdienst und für Reisekosten, die 
den Vertretern der Versicherten zu gewähren sind (5 21) 
Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand, 
Verfahren der Genossenschaftsorgane beim Einschätzen der Betriebe in die 
Klassen des Gefahrtarifs, 
Verfahren bei Betriebsänderungen und bei Wechsel der Person des Unter- 
nehmers, 
Folgen von Betriebseinstellung oder von Wechsel der Person des Unter- 
nehmers besonders Sicherstellung seiner Beiträge, wenn er den Betrieb einstellt, 
Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 
Handhabung des Erlasses von Vorschriften zur Unfallverhütung und zur 
Überwachung der Betriebe, 
Verfahren bei Anmeldung und Ausscheiden versicherter Unternehmer, Lotsen 
und anderer, nach § 548 Nr. 3, § 552 Versicherter sowie Höhe und 
Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes der Unternehmer und Lotsen, 
Art der Bekanntmachungen, 
Anderung der Satung. 
6 678. 
Die Satzung kann bestimmen, daß 
J. 
2. 
3. 
die Genossenschaftsversammlung aus Vertretern zusammengesetzt wird, 
die Genossenschaft in örtliche Sektionen eingeteilt wird, 
besondere Vertrauensmänner als örtliche Organe der Genossenschaft ein- 
gesetzt werden. 
8679. 
Bestimmt die Satzung solches, so hat sie zugleich zu bestimmen über 
Wahl der Vertreter, 
Sitz und Bezirk der Sektionen, 
106“
	        
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