Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung, zur 
Vorbereitung oder die nur nebenher ohne Entgelt beschäftigt werden, gilt die Dienst- 
ordnung nur; soweit sie es vorsieht. 
*s 691. 
Für die Dienstordnung sind die Grundsätze der §5§ 692 bis 699 maßgebend. 
g 692. 
Die Anstellung ist durch schriftlichen Vertrag zu bewirken. 
§ 693. 
Das Kündigungsrecht der Genossenschaft darf den Angestellten nicht schlechter 
stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach Bürgerlichem Recht gestellt sein würde. 
Ein kündbar Angestellter kann ohne Kündigung entlassen werden, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt. Gegenüber kündbar Angestellten, die länger als zehn Jahre 
bei der Genossenschaft beschäftigt sind, darf auch die Kündigung nur aus einem 
wichtigen Grunde ausgesprochen werden. Im letzteren Falle gilt es auch als ein 
wichtiger Grund, wenn Angestellte infolge Anderung im Bestande der Genossenschaft 
oder in deren Geschäftsverwaltung nicht bloß vorübergehend entbehrlich werden; dann 
soll zunächst den Dienstjüngeren der Angestelltenklasse, für welche die Anderung er- 
heblich ist, gekündigt werden. 
6 694. 
Eine lebenslängliche Anstellung ist zulässig, soweit die Dienstordnung sie vor- 
sieht. Diese hat dann auch die Bedingungen für die lebenslängliche Anstellung sowie 
die Rechtsverhältnisse solcher Angestellten zu regeln. 
g 695. 
Die Dienstordnung hat die Gehälter, die mindestens zu zahlen sind, für die 
einzelnen Klassen der Angestellten, mit Ausnahme der im § 690 Abs. 2 bezeichneten, 
sowie Grundsätze über ein Aufsteigen im Gehalt festzusetzen. Sie bestimmt zugleich, 
wieweit das Gehalt fortzuzahlen ist, wenn der Angestellte ohne sein Verschulden an 
der Dienstleistung verhindert ist. 
g 696. 
Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer 
religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorstand, nachdem ihnen 
Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist, zu verwarnen und bei Wiederholung 
zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. 
Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Aus. 
übung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, 
nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder 
Entlassung.
	        
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