— 613 —
ß 697.
Gewährt die Dienstordnung ein Recht auf Ruhegehalt oder auf Hinterbliebenen-
fürsorge, so hat sie auch die Bedingungen für deren Gewährung zu regeln.
§ 698.
Die Anstellung kann nur für die im § 690 Abs. 2 bezeichneten Personen den
Geschäftsführern überlassen werden. Der Vorsitzende des Vorstandes hat dann binnen
einer in der Dienstordnung bestimmten Frist von längstens sechs Monaten über eine
weitere Beschäftigung nach § 690 Abs. 2 zu befinden. Er bestimmt für solche Per-
sonen auch über Kündigung und Entlassung.
Im übrigen hat der Vorstand über die Anstellung, Kündigung und Entlassung
sowie über die Zuteilung zu einer Angestelltenklasse das Aufsteigen im Gehalt und
die Gewährung und die Versagung von Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge zu
beschließen.
§s 699.
Die Dienstordnung soll die Zuständigkeit zur Verhängung von Strafen und
die Rechtsbehelfe dagegen regeln. Geldstrafe darf nur bis zum Betrag eines ein-
monatigen Diensteinkommens vorgesehen werden.
8 700.
Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen An—
gestellten zu hören.
Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamts.
Wird die Genehmigung versagt, und kommt in der festgesetzten Frist eine
andere Dienstordnung nicht zustande oder wird sie nicht genehmigt, so erläßt das
Reichsversicherungsamt die Dienstordnung.
Das Gleiche gilt für Anderungen.
*s 701.
Beschlüsse des Genossenschaftsvorstandes oder der Genossenschaftsversammlung,
die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes durch
Leschwerde an das Reichsversicherungsamt zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt
ufschub.
Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider,
so ist sie nichtig.
g 702.
Für Inhaber des Zivilversorgungsscheins (Militäranwärter) darf kein Vorrecht
bei der Stellenbesetzung vorgeschrieben werden.
6 703.
Der Genossenschaftsvorstand kann auf eigene Verantwortung bestimmte Auf-
gaben besoldeten Geschäftsfährern übertragen.
Das Nähere bestimmt das Reichsversicherungsamt.