Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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8710. 
Stellt das zuständige Genossenschaftsorgan den Gefahrtarif in einer ihm 
gesetzten Frist nicht auf oder wird er nicht genehmigt, so stellt ihn nach Anhören des 
Genossenschaftsorgans das Reichsversicherungsamt selbst auf. 
§ 711. 
Die Genossenschaft veranlagt die Betriebe für die Tarifzeit nach Bestimmung 
der Satzung zu den Gefahrklassen. 
Nach der Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb für die Tarifzeit neu 
veranlagen, wenn sich herausstellt, daß die Angaben des Unternehmers unrichtig waren, 
oder wenn eine Anderung im Betrieb eingetreten ist. 
Gegen die Veranlagung hat der Unternehmer die Beschwerde. 
8 712. 
Die Genossenschaftsversammlung kann Unternehmern nach den Unfällen, die 
in ihren Betrieben vorgekommen sind,) für die nächste Tarifzeit oder einen Teil von 
ihr Zuschläge auflegen oder Nachlässe bewilligen. 
Gegen die Festsetzung von Juschlägen hat der Unternehmer die Beschwerde. 
IX. Teilung und Jusammenlegung der Cast. 
8 713. 
Die Satzung kann bestimmen, daß die Sektionen für Unfälle, die in ihren 
Bezirken eintreten, die Entschädigung bis zu drei Vierteln) und bei den Knappschafts- 
Berufsgenossenschaften auch darüber hinaus, tragen. 
Die Beträge, die dadurch den Sektionen zur Last fallen, sind auf deren Mit.- 
glieder nach der Gefahrklasse und ihrer Beitragshöhe umzulegen. 
8 714. 
Genossenschaften können vereinbaren, ihre Entschädigungslast ganz oder zum 
Teil gemeinsam zu tragen. 
Dabei ist zu bestimmen, wie die gemeinsame Last auf die beteiligten Genossen- 
schaften zu verteilen ist. 
8 715. 
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der beteiligten Genossenschaftsver- 
sammlungen und der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. Sie darf nur mit 
Beginn eines Geschäftsjahrs wirksam werden. 
8716. 
Die Genossenschaftsversammlung entscheidet, wie der Anteil der Genossenschaft 
an der gemeinsamen Last auf die einzelnen Mitglieder zu verteilen ist. 
Er wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, ebenso umgelegt wie die Ent- 
schädigungsbeträge, welche die Genossenschaft nach diesem Gesetze zu leisten hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 107
	        
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