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X. Vermögensverwaltung.
8717.
Das Reichsversicherungsamt kann über die Aufbewahrung von Wertpapieren
Bestimmungen erlassen.
6 718.-
Die Berufsgenossenschaft muß mindestens ein Viertel ihres Vermögens in An-
leihen des Reichs oder der Bundesstaaten anlegen.
Sie kann höchstens die Hälfte ihres Vermögens anders als nach den §§ 26,
27 anlegen. Sie bedarf dazu der Genehmigung des Reichsversicherungsamts.
Will eine Genossenschaft mehr als den vierten Teil ihres Vermögens nach
Abs. 2 anlegen, so bedarf sie dazu außerdem der Genehmigung des Bundesrats oder,
wenn sie einem Landesversicherungsamt untersteht, der Genehmigung der obersten
Verwaltungsbehörde des Bundesstaats.
§ 719.
Eine solche Anlage (§ 718 Abs. 2) 3) ist nur in Wertpapieren, in anderer
Art nur für Verwaltungszwecke, zur Vermeidung von Vermögensverlusten oder für
Unternehmungen zulässig,
1. die entweder ausschließlich oder überwiegend den Versicherungspflichtigen
zugute kommen oder
2. soweit sie den genossenschaftlichen Personalkredit der Mitglieder der Berufs-
genossenschaft fördern sollen.
Das Nähere für die Fälle des Abs. 1 Nr. 2 bestimmt das Reichsversicherungsamt.
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8 720.
Der Genehmigung bedarf es
zum Erwerbe von Grundstücken im Werte von mehr als fünftausend Mark,
zum Errichten von Gebäuden im Werte von mehr als zehntausend Mark
zum Anschaffen der zugehörigen Einrichtungsgegenstände im Gesamtwert
von mehr als fünftausend Mark.
Der Genehmigung bedarf es nicht zum Erwerbe von Grundstücken, welche die
Genossenschaft beliehen hat, in der Jwangsversteigerung.
§ 721.
Die Genossenschaften haben dem Reichsversicherungsamte nach seiner Anordnung
Übersichten über ihre Geschäfts= und Rechnungsergebnisse einzureichen. Das Reichs-
versicherungsamt stellt alljährlich über die gesamten Rechnungsergebnisse des abge-
schlossenen Geschäftsjahrs einen Nachweis auf. Dieser ist dem Reichstag vorzulegen.