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Fünfter Abschnitt.
Aufsicht.
g 722.
Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsicht über die Genossenschaften.
§ 7723.
Ist für einen Bundesstaat ein Landesversicherungsamt errichtet, so führt es die
Aufsicht über die Genossenschaften, die nicht über dessen Gebiet hinausreichen.
§ 724.
Für diese Genossenschaften tritt das Landesversicherungsamt an die Stelle des
Reichsversicherungsamts, wenn es sich handelt um die
Streitigkeiten wegen Zuteilung mehrerer Betriebe zu einer Genossenschaft
nach den §§ 542, 632,
Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und einer öffentlichen Körperschaft
bei Auseinandersetzung über das Vermögen in den Fällen des §s 625 Abs. 5
und der entsprechenden Vorschriften des § 627 Abs. 3 und des § 628 Abs. 4,
Anderung des Bestandes der Genossenschaften (§§ 635 bis 648),
Aufnahme in das Betriebsverzeichnis (§§s 660, 661),
Anderung in der Zugehörigkeit des Betriebs zur Genossenschaft im Falle
des § 673 Abs. 1, 3,
Genehmigung und Errichtung der Satzung (§§ 681 bis 683),
Übernahme der Geschäfte der Genossenschaft (s 689),
Dienstordnung für die Angestellten der Genossenschaft (§§ 690 bis 702)
sowie Streitigkeiten aus ihrem Dienstverhältnisse (§ 705),
Gefahrtarife (§§ 706 bis 712))
Zusammenlegung der Entschädigungslast (§ 715),
Vermögensverwaltung der Genossenschaften in den Fällen der §§ 717 bis 720
mit Ausschluß des § 719 Abs. 2,
Erhebung von Beiträgen und Prämien (5 736 Abs. 2, 3) sowie Aufbringung
der Rücklage (§§ 741 bis 747),
Sicherheitsleistung des Bauherrn (§ 773),
Deckung der Ansprüche der Post (§§ 781, 782),
Iweiganstalten und Versicherungsgenossenschaften (S& 83 bis 842) mit Aus-
schluß der Fälle der §§ 799, 839,
weiteren Einrichtungen der Genossenschaften (§§ 845 bis 847),
Unfallverhütung und Überwachung (§§ 848 bis 891) mit Ausschluß der
Fälle des § 883,
Mitteilung der Ausführungsbehörden (6 893).
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