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g 725.
Handelt es sich um die
Streitigkeiten wegen Zuteilung mehrerer Betriebe zu einer Genossenschaft
nach den 88 542, 632,
Anderung des Bestandes der Genossenschaften in den Fällen der §§ 640, 646,
Aufnahme in das Betriebsverzeichnis (§§ 660, 661),
Inderung in der Zugehörigkeit des Betriebs zur Genossenschaft im Falle
des § 673 Abs. 1, 3
Zusammenlegung der Entschädigungslast (§ 715),
so entscheidet das Reichsversicherungsamt, wenn eine Genossenschaft, die einem anderen
Landesversicherungsamt oder dem Reichsversicherungsamt untersteht, mitbeteiligt ist.
Das Landesversicherungsamt übergibt dann die Akten dem Reichsversicherungsamte.
Handelt es sich um gemeinsame weitere Einrichtungen mehrerer Genossenschaften
(6 847), so bleibt das Reichsversicherungsamt für diese weiteren Einrichtungen zu-
ständig, wenn nicht die sämtlichen beteiligten Genossenschaften demselben Landesver-
sicherungsamt unterstehen.
Sechster Abschnitt.
Auszahlung der Entschädigung. Aufbringung der Mittel.
I. Auszahlung durch die Host.
8 726.
Die Genossenschaft zahlt die Entschädigung auf Anweisung des Genossen-
schaftsvorstandes durch die Post, und zwar durch die Postanstalt, in deren Bezirke
der Empfänger wohnt.
Die Jahkstelle wird ihm vom Vorstand mitgeteilt.
Verzieht der Empfänger, so kann er bei dem Vorstand oder bei der Post-
anstalt des alten Wohnorts beantragen, daß die Zahlung an die Postanstalt des
neuen Wohnorts überwiesen wird.
5 727.
Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, ist befugt,
die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und zu beglaubigen.
5 728.
Die obersten Postbehörden können von jeder Genossenschaft einen Vorschuß
einziehen. Er wird nach Wahl der Genossenschaft vierteljährlich oder monatlich an
die von der Post bezeichneten Kassen abgeführt und darf den Betrag nicht übersteigen,
den die Genossenschaft im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich zu zahlen hat.
§ 729.
Das Reichsversicherungsamt kann bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ist,
die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten.