Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

§ 50. 
Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Einreichung der Zuwachs- 
steueranmeldung oder -erklärung (§§ 37, 39) unterliegt einer Geldstrafe bis zum 
vierfachen Betrage der Zuwachssteuer. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der wissentlich unrichtige Angaben 
macht, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen. 
Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor er- 
folgter Strafanzeige oder bevor eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden 
ist, aus freien Stücken die Erfüllung der im Abs. 1 erwähnten Verpflichtungen 
nachholt oder seine Angaben berichtigt. 
§ 51. 
Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die rechtzeitige Er- 
füllung der Verpflichtung nicht in der Absicht unterlassen worden ist, die Zuwachs- 
steuer zu hinterziehen, oder daß die unrichtigen Angaben nicht in dieser Absicht 
gemacht worden sind, so tritt an die Stelle der im § 50 vorgesehenen Strafe 
eine Ordnungsstrafe bis zu sechshundert Mark. 
Für andere als die im § 50 und im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung erlassenen 
Besimmungen tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. 
  
§ 52. 
Die Einziehung der Zuwachssteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
3. 
Die Strafe trifft jeden, der eine der in den &# 50, 51 vorgesehenen Zu- 
widerhandlungen begeht. 
Die Strafe ist bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften 
und Kommanditgesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung berechtigten 
Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, 
bei Genossenschaften, Aktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen 
die Vorstandsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftung jedes 
einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu ver- 
fahren, in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter eines Be- 
teiligten sich strafbar gemacht haben. 
Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung im 
Verhältnis des Vollmachtgebers zum Bevollmächtigten, der innerhalb der ihm 
zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vollmachtgebers eine Handlung 
vornimmt, die eine strafbare Zuwiderhandlung enthält. 
Keichs-Gesesl1911. 10 
  
 
	        
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