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Ablauf dieser Zeit sind die Beträge zu entnehmen, die erforderlich sind, um
zu verhüten, daß die Umlagebeiträge, die nach den Erfahrungen künftig durchschnitt-
lich auf je einhundert Mark des verdienten Entgelts fallen, weiter steigen. Der Rest
der Zinsen ist der Rücklage so lange zuzuschlagen, bis diese der Hälfte des Deckungs-
kapitals für die jeweiligen Entschädigungspflichten gleichkommt.
In besonderen Zällen kann das Reichsversicherungsamt bestimmen, welcher Teil
der Zinsen zur Minderung der Umlage zu verwenden und welcher der Rücklage
zuzuführen ist.
Es bestimmt auch, wie der Kapitalwert der Entschädigungspflichten zu ermitteln ist.
g 745.
Die Wertpapiere der Rücklage sind für die Feststellung des Bestandes mit
ihrem Anschaffungspreis anzusetzen.
ß 746.
Mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts kann im Notfall die Genossen-
schaft das Kapital der Rücklage und schon vor Ablauf der ersten elf Jahre deren
Zinsen angreifen. Die Rücklage ist dann nach Anordnung des Reichsversicherungs-
amts wieder zu ergänzen.
« ·§747.
Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag des Vorstandes jederzeit
weitere Zuschläge zur Rücklage beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung
des Reichsversicherungsamts.
g 748.
Für die Tiefbau-Berufsgenossenschaft gelten die § 742 bis 747 nicht. Die
vorhandene Rücklage ist aber in ihrer Höhe zu erhalten; ihre Zinsen können zur
Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden.
Mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts kann im Notfall die Genossen-
schaft das Kapital der Rücklage angreifen. Es ist dann nach Anordnung des Reichs-
versicherungsamts wieder zu ergänzen.
III. Amlage-- und Erbebungeverfahren.
*77i49.
Die Genossenschaftsvorstände haben die Zahlungen, die ihnen die obersten Post-
behörden nachweisen (§ 777), samt den anderen Aufwendungen nach dem festgestellten
Verteilungsmaßstab auf die Mitglieder umzulegen. Dabei sind die Vorschriften über
Teilung und Zusammenlegung der Last (§§ 713 bis 716) zu berücksichtigen und
erhobene Vorschüsse zu verrechnen.
Für die Tiefbau. Berufsgenossenschaft gilt § 764, für die Iweiganstalten gelten
8 z3 . 3, §§ 763) 799 bis 842), für Versicherungsgenossenschaften 5 731 Abs. 3,
8 842 Abs. 2.