Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

653— 
8 750. 
Für die Umlegung und Einziehung der Beiträge hat jedes Mitglied, soweit nicht 
Pauschbeträge gelten oder einheitliche Beiträge zu entrichten sind (§ 734), binnen sechs 
Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahrs dem Genossenschaftsvorstand einen Lohn- 
nachweis einzureichen. 
Dieser hat zu enthalten 
1. die während des abgelaufenen Geschäftsjahrs im Betriebe beschäftigten 
Versicherten und den von ihnen verdienten Entgelt, 
2. wenn nicht der wirklich verdiente Entgelt maßgebend ist, eine Berechnung 
des Entgelts, der bei der Umlegung der Beiträge anzurechnen ist, 
3. die Eefahrklasse, in die der Betrieb eingeschätzt ist. 
Die Satzung kann bestimmen, daß der Lohnnachweis statt der einzelnen Ver- 
sicherten und des von ihnen verdienten Entgelts die Jahl der Versicherten und die 
Gesamtsumme des Entgelts für das ganze Geschäftsjahr oder für kleinere Zeit- 
abschnitte enthalten soll (Summarischer Lohnnachweis). 
8751. 
Die Satzung kann bestimmen, daß 
die Lohnnachweise viertel- oder halbjährlich eingereicht, 
fortlaufend Lohnlisten (Lohnbücher), aus denen sich diese Nachweise ent- 
nehmen lassen, geführt, 
die Lohnlisten (Lohnbücher) drei Jahre lang aufbewahrt werden. 
5752. 
Für Mitglieder, die den Lohnnachweis nicht rechtzeitig oder unvollständig ein- 
reichen, stellt ihn die Genossenschaft selbst auf oder ergänzt ihn. 
* 753. 
Auf Grund der Lohnnachweise, Pauschbeträge und einheitlichen Beiträge stellt der 
Genossenschaftsvorstand einen Gesamtnachweis der Versicherten zusammen) die im ab- 
gelaufenen Geschäftsjahr von den Mitgliedern beschäftigt worden sind, und des anrech. 
nungsfähigen Entgelts, den sie verdient haben. Danach berechnet er den Beitrag, der 
auf jedes Mitglied zur Deckung des Gesamtbedarfs entfällt. 
8 754. 
Jedem Mitglied ist ein Auszug aus der Heberolle, die für die Verteilung 
des Jahresbedarfs der Genossenschaft aufzustellen ist, mit der Aufforderung zuzustellen, 
den festgesetzten Beitrag, auf den erhobene Vorschüsse zu verrechnen sind, zur Ver- 
meidung der Zwangsbeitreibung sowie bei freiwilliger Versicherung zur Vermeidung 
des Ausschlusses (§ 553), soweit dies die Satzung zuläßt, binnen zwei Wochen ein- 
zuzahlen. 
Der Auszug muß die Angaben enthalten, die den Jahlungspflichtigen instand 
setzen, die Beitragsberechnung zu prüfen. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 108
	        
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