Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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l766. 
Eine Anordnung dieser Art muß den Unternehmer, für den sie gilt, nach 
Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb deutlich bezeichnen. Sie wird ihm sowie der 
Polizeibehörde seines Wohnorts und des davon etwa getrennten Betriebsitzes schrift. 
lich mitgeteilt. » 
Verlegt der Unternehmer seinen Wohnort oder Betriebsitz, so benachrichtigt 
die Polizeibehörde die für den neuen Wohnort oder Betriebsitz zuständige Behörde. 
Die Polizeibehörden haben auf Verlangen jedem Beteiligten von der An- 
ordnung Kenntnis zu geben. 
§5 767. 
Von der Anordnung hat der Unternehmer dem Auftraggeber unverzüglich 
schriftlich Anzeige zu machen. Übernimmt er einen baugewerblichen Auftrag) so hat 
er die Anzeige vorher zu erstatten. Zwischenunternehmer haben von der Agzeige 
unverzüglich ihrem Auftraggeber schriftlich Kenntnis zu geben. 
Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft; daneben kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
Hat er fahrlässig gehandelt, so wird er mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft. 
Bestrafung tritt nur ein) wenn infolge der Zuwiderhandlung der Auftraggeber 
geschädigt wird. 
g 768. 
Das Versicherungsamt hebt die Anordnung auf, sobald ihm durch Bescheinigung 
des Vorstandes nachgewiesen wird, daß der Unternehmer der Genossenschaft nichts 
mehr schuldet. 
X 
Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig auf Beschwerde gegen die 
Anordnung des Versicherungsamts, 
Versagung der Anordnung, 
Entscheidung des Versicherungsamts über Aufhebung der Anordnung. 
8770. 
Bei Streit zwischen Genossenschaft und Bauherrn oder Zwischenunternehmer 
über die Haftung (5 765) entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) 
der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
8771. 
Die §§ 765 bis 770 gelten entsprechend für gewerbliche Fuhrwerks- Binnen- 
schiffahrts- und Binnenfischereibetriebe. Dabei tritt an Stelle des Bauherrn und 
des Auftraggebers der Eigentuͤmer der Betriebsmittel. Mehrere Eigentümer haften 
als Gesamtschuldner. 
5 772. 
Die oberste Verwaltungsbehörde des Bundesstaats kann bestimmen, daß die 
Bauherren vor Beginn des Baues den Baugewerks-Berufsgenossenschaften Sicherheit 
für die Zahlung der Beiträge oder Prämien leisten.
	        
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