Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 657 — 
Sie bestimmt zugleich, für welche Gemeinden und Bauten das gelten soll. 
Für solche Bauten darf die Bauerlaubnis erst erteilt werden, wenn die 
Genossenschaft bescheinigt hat, daß die Sicherheit geleistet ist. 
8773. 
Die Art und Höhe der Sicherheit hat die Genossenschaft festzusetzen; die Höhe 
ist nach dem voraussichtlichen Entgelt für die versicherten Bauarbeiter zu bemessen. 
Das Reichsversicherungsamt erläßt die allgemeinen Bestimmungen. 
8774. 
Der Bauherr kann die Sicherheit von der Genossenschaft zurückfordern, soweit 
die Bauarbeiten durch Baugewerbtreibende ausgeführt worden sind, für die er nicht 
haftet (§ 765). 
8775. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann ihre Bestimmung (§ 772) zurücknehmen. 
8776. 
Bei Streit zwischen Genossenschaft und Bauherrn in Fällen der §§ 772 
bis 775 entscheidet das Oberversicherungsamt; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
IV. Abführung der Beträge an die Host. 
8777. 
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs weisen die obersten 
Postbehörden den Genossenschaftsvorständen die für sie geleisteten Zahlungen nach und 
bezeichnen die Postkassen, an die sie zu erstatten sind. 
Nach Anerkennung des Forderungsnachweises durch den Genossenschaftsvorstand 
teilen die obersten Postbehörden der Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts die 
Beträge mit) die für jede Berufsgenossenschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlt 
worden sind. 
Die Rechnungsstelle gleicht die tatsächlichen Lahlungen aus) die der Post zu 
erstatten sind. 
8 778. 
Hatte eine Genossenschaft keinen Postvorschuß zu zahlen, so hat der Genossen- 
schaftsvorstand die Beträge, die der Post zu erstatten sind, binnen drei Monaten 
nach Empfang des Forderungsnachweises an die ihm bezeichnete Postkasse abzuführen. 
8779. 
Entschädigungsbeträge, welche die Post im Jahre 1909 für die Genossenschaft 
verauslagt hat, sind als deren schwebende Schuld zu behandeln, die mit 3½ vom 
Hundert zu verzinsen und mit 3½ vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.