— 657 —
Sie bestimmt zugleich, für welche Gemeinden und Bauten das gelten soll.
Für solche Bauten darf die Bauerlaubnis erst erteilt werden, wenn die
Genossenschaft bescheinigt hat, daß die Sicherheit geleistet ist.
8773.
Die Art und Höhe der Sicherheit hat die Genossenschaft festzusetzen; die Höhe
ist nach dem voraussichtlichen Entgelt für die versicherten Bauarbeiter zu bemessen.
Das Reichsversicherungsamt erläßt die allgemeinen Bestimmungen.
8774.
Der Bauherr kann die Sicherheit von der Genossenschaft zurückfordern, soweit
die Bauarbeiten durch Baugewerbtreibende ausgeführt worden sind, für die er nicht
haftet (§ 765).
8775.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann ihre Bestimmung (§ 772) zurücknehmen.
8776.
Bei Streit zwischen Genossenschaft und Bauherrn in Fällen der §§ 772
bis 775 entscheidet das Oberversicherungsamt; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
IV. Abführung der Beträge an die Host.
8777.
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs weisen die obersten
Postbehörden den Genossenschaftsvorständen die für sie geleisteten Zahlungen nach und
bezeichnen die Postkassen, an die sie zu erstatten sind.
Nach Anerkennung des Forderungsnachweises durch den Genossenschaftsvorstand
teilen die obersten Postbehörden der Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts die
Beträge mit) die für jede Berufsgenossenschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlt
worden sind.
Die Rechnungsstelle gleicht die tatsächlichen Lahlungen aus) die der Post zu
erstatten sind.
8 778.
Hatte eine Genossenschaft keinen Postvorschuß zu zahlen, so hat der Genossen-
schaftsvorstand die Beträge, die der Post zu erstatten sind, binnen drei Monaten
nach Empfang des Forderungsnachweises an die ihm bezeichnete Postkasse abzuführen.
8779.
Entschädigungsbeträge, welche die Post im Jahre 1909 für die Genossenschaft
verauslagt hat, sind als deren schwebende Schuld zu behandeln, die mit 3½ vom
Hundert zu verzinsen und mit 3½ vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu