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tilgen ist. Zwei Füuͤnftel dieser Beträge an Zinsen und Tilgung trägt das Reich,
drei Fünftel haben die Genossenschaften im Juli eines jeden Jahres mit dem dann
fälligen Teilbetrage des Postvorschusses an die Post abzuführen.
6#780.
Die Höhe des Postvorschusses und des nach §779 zu zahlenden Betrags
wird für jede Genossenschaft durch die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts
festgestellt und den Genossenschaften sowie den obersten Postbehörden mitgeteilt.
Zur Ermittlung des Postvorschusses teilen die obersten Postbehörden der Rech-
nungsstelle mit, welche Zahlungen im abgelaufenen Geschäftsjahr von den Genossenschafts.
vorständen angewiesen sind. Bis zur Feststellung des neuen Postvorschusses werden
die Teilbeträge in bisheriger Höhe weitergezahlt. Diese Beträge werden verrechnet,
sobald der neue Vorschuß festgestellt ist.
8781.
Werden die Ansprüche der Post von den Genossenschaften nicht rechtzeitig gedeckt,
so leitet das Reichsversicherungsamt auf Antrag der Post die Zwangsbeitreibung ein.
8 782.
Um die Ansprüche der Post zu decken, kann das Reichsversicherungsamt zunächst
über bereite Bestände der Genossenschaftskassen verfügen. Soweit diese Bestände nicht
ausreichen, wird die Zwangsbeitreibung gegen die Mitglieder der Genossenschaft ein-
geleitet und bis zur Deckung der Rückstände durchgeführt.
Siebenter Abschnitt.
Zweiganstalten.
I. Sweiganstalten für Bauarbeiten.
1. Bildung, Umfang und Einrichtung.
g 783.
Bei der Zweiganstalt, die einer Berufsgenossenschaft von Baugewerbtreibenden
angegliedert ist, sind die Personen versichert, die ein Unternehmer nicht gewerbs-
mäßiger Bauarbeiten (§ 633 Abs. 2 Nr. 1) im Bezirke der Genossenschaft bei solchen
Arbeiten beschäftigt.
Das Gleiche gilt von den selbstversicherten Unternehmern solcher Bauarbeiten.
g 784.
Andere Versicherungen darf die Zweiganstalt nicht übernehmen.
ß 785.
Den Zweiganstalten der Baugewerks-Berufsgenossenschaften werden außer den
Bauarbeiten, für die sie errichtet sind, die Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-,