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Deich- und andere Bauarbeiten ihres Bezirkes zugewiesen, wenn ein Unternehmer
nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten (§ 633 Abs. 2 Nr. 1) sie ausführt und für die
einzelne Arbeit nicht mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet werden.
9 786.
Die Organe der Genossenschaft verwalten die Bweiganstalt, wenn die Neben-
satzung nichts anderes bestimmt (§ 794).
6 787.
Die Einnahmen und Ausgaben der Iweiganstalt sind besonders zu verrechnen
und ihre Bestände gesondert zu verwahren.
Für die Zweiganstalt ist eine besondere Rücklage anzusammeln. Sie darf
nicht zu Zwecken der Genossenschaft verwendet werden.
6 788.
Das übrige Vermögen, das für die Zweiganstalt bestimmt ist, darf nur mit
Genehmigung des Reichsversicherungsamts für die Genossenschaft verwendet werden.
Die Genehmigung hierzu darf nur erteilt werden, wenn der Teil dieses Ver-
mögens, der für die Zweiganstalt verbleibt, zur dauernden Befriedigung der bisher
erwachsenen Verbindlichkeiten der Zweiganstalt voraussichtlich ausreicht.
g 789.
Die Genossenschaft hat, soweit nötig, die Mittel für den Geschäftsbetrieb der
Zweiganstalt aus ihrer Rücklage vorzuschießen.
5790.
An Verwaltungskosten hat die Zweiganstalt so viel aufzubringen, wie tatsächlich
für ihre besondere Verwaltung erforderlich gewesen ist.
Daneben kann ihr nach Bestimmung des Reichsversicherungsamts ein Pausch-
betrag als Anteil an den gemeinsamen Verwaltungskosten auferlegt werden.
5 791.
An dem Vorschuß, den die Genossenschaft an die Post abzuführen hat (§ 728)
ist die Zweiganstalt nach dem Verhältnis der Entschädigungsbeträge zu beteiligen,
welche die Post im abgelaufenen Geschäftsjahr für die Genossenschaft und die Zweig-
anstalt gezahlt hat.
8 792.
Die Genossenschaftsversammlung hat für die Zweiganstalt eine Nebensatzung
zu errichten.
Bei den Beratungen darüber muß ein Vertreter des Reichsversicherungsamts
zugegen sein und auf sein Verlangen jederzeit gehört werden.