Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Deich- und andere Bauarbeiten ihres Bezirkes zugewiesen, wenn ein Unternehmer 
nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten (§ 633 Abs. 2 Nr. 1) sie ausführt und für die 
einzelne Arbeit nicht mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet werden. 
9 786. 
Die Organe der Genossenschaft verwalten die Bweiganstalt, wenn die Neben- 
satzung nichts anderes bestimmt (§ 794). 
6 787. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Iweiganstalt sind besonders zu verrechnen 
und ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Für die Zweiganstalt ist eine besondere Rücklage anzusammeln. Sie darf 
nicht zu Zwecken der Genossenschaft verwendet werden. 
6 788. 
Das übrige Vermögen, das für die Zweiganstalt bestimmt ist, darf nur mit 
Genehmigung des Reichsversicherungsamts für die Genossenschaft verwendet werden. 
Die Genehmigung hierzu darf nur erteilt werden, wenn der Teil dieses Ver- 
mögens, der für die Zweiganstalt verbleibt, zur dauernden Befriedigung der bisher 
erwachsenen Verbindlichkeiten der Zweiganstalt voraussichtlich ausreicht. 
g 789. 
Die Genossenschaft hat, soweit nötig, die Mittel für den Geschäftsbetrieb der 
Zweiganstalt aus ihrer Rücklage vorzuschießen. 
5790. 
An Verwaltungskosten hat die Zweiganstalt so viel aufzubringen, wie tatsächlich 
für ihre besondere Verwaltung erforderlich gewesen ist. 
Daneben kann ihr nach Bestimmung des Reichsversicherungsamts ein Pausch- 
betrag als Anteil an den gemeinsamen Verwaltungskosten auferlegt werden. 
5 791. 
An dem Vorschuß, den die Genossenschaft an die Post abzuführen hat (§ 728) 
ist die Zweiganstalt nach dem Verhältnis der Entschädigungsbeträge zu beteiligen, 
welche die Post im abgelaufenen Geschäftsjahr für die Genossenschaft und die Zweig- 
anstalt gezahlt hat. 
8 792. 
Die Genossenschaftsversammlung hat für die Zweiganstalt eine Nebensatzung 
zu errichten. 
Bei den Beratungen darüber muß ein Vertreter des Reichsversicherungsamts 
zugegen sein und auf sein Verlangen jederzeit gehört werden.
	        
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