Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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2. Versicherung auf Kosten der Unternehmer. Prämien. 
g 799. 
Die Unternehmer längerer Bauarbeiten haben für jeden Monat spätestens 
drei Tage nach dessen Ablauf der von der obersten Verwaltungsbehörde be— 
stimmten Behörde, in deren Bezirke die Bauarbeiten ausgeführt werden, einen Nach- 
weis vorzulegen über 
1. die verwendeten Arbeitstage, 
2. den den Versicherten dafür gewährten Entgelt. 
Die Form für den Nachweis schreibt das Reichsversicherungsamt vor. 
g 800. 
Ist der Nachweis versäumt oder unvollständig, so stellt ihn die Behörde selbst 
auf oder ergänzt ihn nach eigener Kenntnis der Verhältnisse. 
Sie kann zu diesem Swecke den Verpflichteten durch Geldstrafen bis zu ein- 
hundert Mark anhalten, binnen einer festgesetzten Frist Auskunft zu geben. 
g 801. 
Die Behörde hat die Nachweise binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalender- 
vierteljahrs durch Vermittlung des Versicherungsamts an den Genossenschaftsvorstand 
oder das von diesem bezeichnete Organ der Genossenschaft einzureichen. 
Dabei bescheinigt die Behörde (§ 799), daß ihr sonst über die Ausführung von 
Bauarbeiten) die nachzuweisen waren, in ihrem Bezirke nichts bekannt geworden ist. 
8 802. 
Der Prämientarif muß ergeben, welcher Einheitssatz an Prämien für jede 
angefangene halbe Mark des anrechnungsfähigen Entgelts zu entrichten ist. 
g 803. 
Stuft die Genossenschaft in dem Gefahrtarife die Beiträge nach den Arten der 
Banarbeiten ab, so gilt dasselbe Verhältnis auch für die Einheitssätze der Prämien. 
5* 80 4. 
Das Reichsversicherungsamt setzt den Prämientarif mindestens alle fünf Jahre 
für jede Genossenschaft nach Anhören ihres Vorstandes im voraus fest. 
Als Grundlagen dienen 
der Kapitalwert der Leistungen, die der Zweiganstalt aus Unfällen bei 
längeren Bauarbeiten nach dem Jahresdurchschnitte voraussichtlich er- 
* Dachsen werden, 
die Zuschläge für Bildung der Rücklage, 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 109
	        
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