Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Ergibt sich nachträglich, daß der Nachweis des Entgelts unrichtig war, so 
gelten für die Prämien dieselben Vorschriften wie für die Beiträge an die Genossen- 
schaft s 756, 757). 
8•13. 
Die Gemeindebehörde legt den Auszug zwei Wochen lang zur Einsicht der 
Beteiligten aus und macht den Beginn der Frist auf ortsübliche Weise bekannt. 
Sie kann auch den Auszug, statt ihn auszulegen, den Beteiligten zustellen. 
g 814. 
Binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist des § 813 Abs. 1 oder nach Zu- 
stellung kann der Jahlungspflichtige gegen die Prämienberechnung bei dem Genossen- 
schaftsvorstand oder dem zuständigen anderen Organ (§ 794) Einspruch erheben; er 
bleibt aber zur vorläufigen Jahlung verpflichtet. Dabei gelten § 757 Abs. 2) § 759 
entsprechend. 
lä5815. 
Der Einspruch kann, vorbehaltlich des § 814 Satz 2) nur gestützt werden auf 
Rechenfehler, 
unrichtigen Ansatz des Entgelts, 
unrichtige Anwendung des Prämientarifs, 
die Behauptung, daß keine Pflicht zur Entrichtung von Prämien bestehe. 
Auf unrichtigen Ansatz des Entgelts kann der Einspruch nicht gestützt werden, 
wenn die Behörde wegen Säumigkeit des Verpflichteten den Nachweis selbst auf- 
gestellt oder ergänzt hat. 
l816. 
Gegen die Entscheidung, die das Oberversicherungsamt auf Beschwerde erläßt, 
ist weitere Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß 
er zur Entrichtung von Prämien nicht verpflichtet sei. 
s 817. 
Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Einspruch bezahlter Betrag ganz oder 
teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so gelten die §§ 814 bis 816 entsprechend. 
6#818. 
Uneinziehbare Prämien sind im Notfall aus der Rücklage der Zweiganstalt zu 
decken und bei Festsetzung des nächsten Prämientarifs zu berücksichtigen. 
§#819. 
Für die Prämien und die übrigen Leistungen zahlungsunfähiger Unternehmer 
haftet der Bauherr während eines Jahres, nachdem die Verbindlichkeit endgültig fest- 
gestellt ist. 
Zwischenunternehmer haften vor dem Bauherrn. 
109“
	        
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