Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 820. 
Hat ein Bauherr nach landesbehördlicher Bestimmung der Genossenschaft Sicher- 
heit geleistet (§ 772), so haftet diese auch für die Prämien und die übrigen Leistungen, 
die der Bauherr nach § 798 Nr. 1 als Unternehmer oder nach § 819 für zahlungs- 
unfähige Unternehmer zu entrichten hat. 
g 821. 
Entsteht Streit zwischen Genossenschaft (Zweiganstalt) und Bauherrn oder 
Zwischenunternehmer über die Haftung, so entscheidet das Oberversicherungsamt (Ge- 
schlußkammer); der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
g 822. · 
Außer den Prämien, Strafen und Kosten, die nach diesem Gesetz erhoben 
werden, kann die Genossenschaft für die Zweiganstalt keine Zahlungen von den 
Unternehmern fordern. 
g 823. 
Führen Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentliche Körperschaften und andere Bau- 
herren regelmäßig Bauarbeiten aus, ohne sie anderen Unternehmern zu übertragen, 
so kann auf ihren Antrag für den Entgelt, nach dem die Prämien zu berechnen sind, 
ein Pauschbetrag nach der durchschnittlichen Zahl der jährlichen Arbeitstage festgesetzt 
werden. 
Zugleich muß festgesetzt werden, wann die Prämien einzuzahlen sind. 
Für solche Fälle sind die Vorschriften über die Monatsnachweise (8§ 799 
bis 801) und die vierteljährliche Berechnung und die Einziehung der Prämien (8§ 807 
bis 811) nicht anzuwenden. 
g 824. 
Soweit der Anteil der Zweiganstalt an den Beträgen, die der Post zu er— 
statten sind, aus Unfällen bei längeren Bauarbeiten erwachsen ist, werden die Mittel 
zur Erstattung aus den verfügbaren Beständen an Prämien entnommen. 
3. Versicherung auf Kosten von Gemeinden. 
ß 825. 
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und Verwaltungskosten, die 
der Zweiganstalt aus Unfällen bei kurzen Bauarbeiten erwachsen sind, werden nach 
Verhältnis der Volkszahl jährlich auf die Gemeinden umgelegt, über deren Bezirke 
sich die Berufsgenossenschaft erstreckt. 
Ist die Iweiganstalt an dem Postvorschusse der Genossenschaft beteiligt, so kann 
dafür auf die Gemeinden ein Vorschuß in Höhe der Beiträge des abgelaufenen Ge- 
schäftsjahrs umgelegt werden. 
Maßgebend ist die Zahl von Einwohnern, die bei der letzten Volkszählung 
amtlich festgestellt ist, von dem Geschäftsjahr an, das auf die Feststellung folgt.
	        
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