Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 852. 
Der Entwurf der Vorschriften ist dem Reichsversicherungsamt einzureichen. 
Ist die Genossenschaft in Sektionen eingeteilt, so haben ihn die Vorstände der be- 
teiligten Sektionen vorher zu begutachten. 
g 853. 
Zur Beratung und zum Beschluß über die Vorschriften hat der Genossen- 
schaftsvorstand Vertreter der Versicherten mit vollem Stimmrecht und in gleicher 
Zahl wie die beteiligten Vorstandsmitglieder zuzuziehen. 
Dies gilt entsprechend für Gutachten über Schutzvorschriften auf Grund des 
l120e Abs. 2 der Gewerbeordnung. 
g 854. 
Der Genossenschaftsvorstand hat das Reichsversicherungsamt zu der Sitzung 
einzuladen, in der über den Entwurf der Vorschriften beraten und beschlossen 
werden soll. 
g 855. 
Sollen Unfallverhütungsvorschriften oder sollen Schutzvorschriften auf Grund 
dbes § 120e Abs. 2 der Gewerbeordnung nur für einzelne Sektionen gelten, so haben 
auch deren Vorstände Vertreter der Versicherten zur Begutachtung zuzuziehen. Dabei 
gilt § 853 Abs. 1 entsprechend. 
5 56. 
Der Entwurf der Vorschriften ist den Vertretern der Versicherten zugleich mit 
der Einladung zu der Sitzung, in der die Vorschriften begutachtet oder beraten und 
beschlossen werden sollen, mitzuteilen. 
g 857. 
Alljährlich nimmt der Vorstand unter Hinzuziehung der Vertreter der Ver- 
sicherten (5 853 Abs. 1) zu den Berichten der technischen Aufsichtsbeamten Stellung 
und regt die Maßnahmen an, die zur Verbesserung der Unfallverhütungsvorschriften 
geboten erscheinen. Dabei gilt § 854. 
g 858. 
Die Vertreter der Versicherten werden von den Beisihern der Oberversicherungs- 
aͤmter gewählt, in deren Bezirke die Genossenschaft oder die Sektion Mitglieder hat. 
Wahlberechtigt sind jedoch nur solche Beisitzer der Oberversicherungsämter) welche als 
Vertreter der Versicherten berufen sind und nicht dem Bereiche der landwirtschaftlichen 
Unfallversicherung oder der See-Unfallversicherung angehören. 
Die Knappschafts. Berufsgenossenschaft kann durch die Satzung bestimmen, daß 
die Vertreter der Versicherten Knappschaftsälteste sein müssen. Wird diese Bestimmung 
getroffen, so werden die Vertreter der Versicherten von den Knappschaftsältesten der 
beteiligten Knappschaftsvereine und Knappschaftskassen gewählt. 
Reichs- Gesegbl. 1911. 110
	        
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