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ls 868.
Macht das Reichsversicherungsamt seine Genehmigung davon abhängig, daß
die Vorschriften geändert werden, so bestimmt es auch, ob zur Beratung und zum Be-
schlusse die Vertreter der Versicherten zugezogen werden sollen.
g 869.
Der Genossenschaftsvorstand hat die Vorschriften den höheren Verwaltungs-
behörden mitzuteilen, deren Bezirke beteiligt sind.
8870.
Zuständig für die Festsetzung der Geldstrafen gegen Genossenschaftsmitglieder
ist der Vorstand der Genossenschaft, gegen Versicherte das Versicherungsamt (Beschluß.
ausschuß). Auf Beschwerde gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes
entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer).
l871.
Anordnungen, welche die Landesbehörden für bestimmte Gewerbszweige oder
Betriebsarten zur Verhütung von Unfällen erlassen, sollen, wenn nicht Gefahr im
Verzug ist, vorher den brteiligten Genossenschafts= oder Sektionsvorständen zur Be-
gutachtung mitgeteilt werden. Dabei sind die Vertreter der Versicherten in gleicher
Weise zuzuziehen wie bei Begutachtung von Unfallverhütungsvorschriften.
g 872.
Die Polizeibehörden teilen Anordnungen, die sie nach § 120d Abs. 1 der Ge-
werbeordnung zur Verhütung von Unfällen treffen, der beteiligten Genossenschaft mit.
g 873.
Soweit es sich um den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften handelt, die
zugleich den Eisenbahnbetrieb zu sichern bestimmt sind, gelten die 88 852 bis 856,
866 bis 868, 871, 872 nicht.
II. Aberwachung.
g 874.
Die Berufsgenossenschaften haben für die Durchführung der Unfallverhütungs.
vorschriften zu sorgen.
2875.
Die Genossenschaften sind berechtigt und auf Verlangen des Reichsversicherungs.
amts verpflichtet, technische Aufsichtsbeamte in der erforderlichen Zahl anzustellen,
um die Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen und von den Ein.
richtungen der Betriebe Kenntnis zu nehmen, soweit dies für die Zugehörigkeit zur
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