Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Sie haften auch, 
wenn strafgerichtlich festgestellt worden ist, daß sie bei Leitung oder Aus- 
führung eines Baues wider die allgemein anerkannten Regeln der Bau- 
kunst gehandelt haben und 
wenn durch diese Juwiderhandlung der Unfall herbeigeführt worden ist. 
Die Vorschrift des § 900 über die Haftung ohne strafgerichtliche Feststellung 
gilt auch für diese Ansprüche. 
Unternehmer und ihnen nach § 899 Gleichgestellte haften der Genossenschaft 
für deren Aufwand auch ohne strafgerichtliche Feststellung. 
5 94. 
Als Unternehmer haften auch 
1. eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine ein- 
getragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person für 
die durch ein Mitglied des Vorstandes, 
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die durch einen Geschäftsführer, 
. eine andere Handelsgesellschaft für die durch einen Gesellschafter, der zur 
Geschäftsführung berechtigt ist) 
4. im Falle der Liquidation eine Handelsgesellschaft, ein Versicherungsverein 
auf Gegenseitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder 
andere juristische Person für die durch einen der Liquidatoren herbei- 
geführten Unfälle, wenn diese Personen dabei eine ihnen zustehende Ver- 
richtung ausgeführt haben. 
Diese Vorschrift gilt für das Reich, die Bundesstaaten, Gemeinden, Gemeinde- 
verbände sowie andere Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen 
Rechts entsprechend. 
8 905. 
Ist der Unfall fahrlässig mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit 
herbeigeführt, zu welcher der Unternehmer und die ihm Gleichgestellten (§ 899) 
vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, so kann 
die Genossenschaftsversammlung auf den Anspruch der Genossenschaft verzichten. 
Die Satzung kann dieses Recht auf den Vorstand übertragen. 
8 906. 
Will der Vorstand den Ersatzanspruch erheben, so hat er den Beschluß dem 
Ersatzpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Dieser kann dagegen binnen einem Monat 
die Genossenschaftsversammlung anrufen. 
Klage darf, wenn der Ersatzpflichtige binnen dieser Frist die Genossenschafts- 
versammlung anruft, erst nach deren Beschluß, andernfalls erst nach Ablauf eines 
Monats seit der Mitteilung angestellt werden. 
8 907. 
Die Ansprüche verjähren in achtzehn Monaten nach dem Tage, an dem das 
strafgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden ist. In denjenigen Fällen, in denen kein 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 111
	        
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