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strafgerichtliches Urteil erforderlich ist, verjähren sie in einem Jahre nach der ersten
rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht der Genossenschaft, spätestens aber
in fünf Jahren nach dem Unfall. Wird die Genossenschaftsversammlung angerufen,
so unterbricht das die Verjährung. Eine neue Verjährung kann erst beginnen, wenn
die Genossenschaftsversammlung Beschluß gefaßt hat oder die Anrufung anderweit
erledigt ist.
Die Vorschrift des § 901 Abs. 1 über die Bindung des ordentlichen Gerichts
gilt auch für diese Ansprüche.
Zwölfter Abschnitt.
Strafvorschriften.
g 908.
Der Genossenschaftsvorstand kann gegen Unternehmer Geldstrafen bis zu
fünfhundert Mark verhängen,
1. wenn sie auf Grund des Gesetzes oder der Satzung Nachweise für die
Beitrags= oder Prämienberechnung oder für die Veranlagung zu den
Gefahrklassen eingereicht haben, die unrichtige tatsächliche Angaben enthalten,
2. wenn in der Betriebsanzeige (§ 653) als Zeitpunkt der Eröffnung des
Betriebs oder des Beginns seiner Versicherungspflicht ein späterer Tag ange-
geben ist als der, an dem der Betrieb eröffnet oder versicherungspflichtig
geworden ist,
vorausgesetzt, daß die Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben kannten oder den
Umständen nach kennen mußten.
§ 909.
Der Genossenschaftsvorstand kann ferner gegen Unternehmer Geldstrafen bis zu
dreihundert Mark verhängen, wenn sie ihren Pflichten
1. zur Anmeldung der Betriebe und Betriebsänderungen sowie zum Aushang
in dem Betriebe,
2. zur Führung und Aufbewahrung der Lohnlisten (Lohnbücher),
3. zur Einreichung der Lohnnachweise und der Nachweise für die Berechnung
der Prämien,
4. zur Erfüllung der Bestimmungen der Satzung über Betriebseinstellung und
Wechsel des Unternehmers
nicht rechtzeitig nachkommen.
#910.
Auf Beschwerden gegen Straffestsetzungen der Genossenschaftsvorstände entscheldet
das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig.
Die Beschlußkammer entscheidet nicht endgültig in den Fällen der §§5 870, 887
sowie des § 891 in Verbindung mit diesen Vorschriften.