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1. Erzeugnisse der Landwirtschaft des Unternehmers zu be- oder verarbeiten,
2. Bedürfnisse seiner Landwirtschaft zu befriedigen,
3. Bodenbestandteile seines Grundstücks zu gewinnen oder zu verarbeiten.
g 919.
Der §5 918 gilt nicht für
1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Werften, Hüttenwerke, Bau-
höfe, sowie für Betriebe, die gewerbsmäßig Sprengstoffe oder explodierende
Gegenstände erzeugen oder verarbeiten,
2. Betriebe, die vom Reichsversicherungsamte wegen
ihres erheblichen Umfanges,
besonderer Einrichtung mit Maschinen,
der Zahl ihrer gewerblichen Arbeiter
den Fabriken gleichgestellt werden.
920.
Binnenschiffahrts= und Flößereibetriebe oder „Tätigkeiten fallen nur dann in
die Versicherung des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs, wenn sie nicht über den
örtlichen Verkehr hinausgreifen.
l921.
Tätigkeiten, die ihrer Art nach der gewerblichen Unfallversicherung bei einer
Zweiganstalt oder einer Versicherungsgenossenschaft unterliegen, sind bei der landwirt.
schaftlichen Berufsgenossenschaft, welcher der Unternehmer mit Betriebstätigkeiten der-
selben Art angehört, versichert, wenn diese die anderen Tätigkeiten überwiegen.
§ 922.
Für die Juteilung von landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Be-
trieben desselben Unternehmers zu einer Genossenschaft gilt § 542.
6 923.
Gegen Unfälle bei Betrieben, die nach den §§ 915 bis 922 der Versicherung
unterliegen (Betriebsunfälle)) sind versichert
1. Arbeiter,
2. Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst nicht fünftausend Mark an
Entgelt übersteigt,
wenn sie in diesen Betrieben beschäftigt sind.
Als Arbeiter gelten auch Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge.
Facharbeiter im Unterschiede zum gewöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeiter ist,
wer für seine Stellung besonderer fachlicher Fertigkeiten bedarf. Dies gilt für Förster,
Gärtner, Gärtnergehilfen, Müller, Ziegler, Stellmacher, Schmiede, Maurer,
Zimmerer, Brenner, Maschinenführer, Heizer, sowie für Gehilfen und Gesellen, die