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§ 62.
Die Steuerpflicht nach Maßgabe dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf Rechts-
vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1910 bis zum Inkrafttreten dieses Ge-
setzes stattgefunden haben. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2, 3 finden keine
Anwendung.
Als Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht und als Beginn der An-
meldepflicht (§ 37) gilt der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Ist auf Grund der im § 72 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1911
aufgehobenen Vorschriften eine Zuwachssteuer bereits entrichtet, so wird sie dem
Steuerpflichtigen erstattet oder, soweit für denselben Rechtsvorgang Zuwachssteuer
nach diesem Gesetze zu erheben ist, auf deren Betrag angerechnet.
§ 63.
Die Besteuerung unterbleibt, wenn die Urkunde über das Veräußerungs-
geschäft, das zu dem Eigentumsübergange führte, vor dem 1. Januar 1911 in
öffentlich beglaubigter Form errichtet oder bei einer Behörde eingereicht war.
§ 64.
Betrifft ein steuerpflichtiger Rechtsvorgang Grundstücke, die von Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften und Ver-
einigungen der im § 3 bezeichneten Art nach dem 31. März 1905 erworben sind;
so tritt bei Erwerbsvorgängen, die vor dem 1. Januar 1911 erfolgt sind, an
die Stelle des Erwerbspreises der Wert, sofern dieser um mehr als fünfund-
zwanzig vom Hundert hinter dem angegebenen Erwerbspreis zurückbleibt und sich
nicht aus den Umständen ergibt, daß die höhere Bemessung des Erwerbspreises
keine Steuerersparung bezweckt.
§ 65.
Hat vor dem 1. Januar 1911 eine Auseinandersetzung gemäß § 7 Ziffer 3
stattgefunden, so bleibt die Steuerpflicht für die Zeit vor der Auseinandersetzung
auf den Anteil des Erwerbers beschränkt. Diese Vorschrift findet entsprechende
Anwendung, wenn die Zuweisung an einen Erben unter Anrechnung auf den
Erbteil auf letztwilliger Verfügung von Todes wegen beruht und der Erbfall vor
dem 1. Januar 1911 eingetreten ist.
Hat einer von mehreren Abkömmlingen gemäß § 7 Ziffer 4 von seinen
Eltern, Großeltern oder Voreltern vor dem 1. Januar 1911 gegen Entgelt ein
Grundstück erworben, so bleibt für die Zeit vor dem Erwerbe die Steuerpflicht
auf den Anteil beschränkt, der dem Erwerber als gesetzliches Erbteil ohnehin an-
gefallen sein würde.
Ist von dem Anteil des Erwerbers für die Zeit vor dem 1. Januar 1911
eine Zuwachssteuer bereits entrichtet, so wird diese Steuer auf die nach diesem
Gesetze zu entrichtende Abgabe angerechnet.