— 53 —
§ 66.
Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Bestimmungen und ist berechtigt, die nach diesem Gesetze fällige Abgabe auch
über den Anteil des Reichs hinaus aus Billigkeitsgründen zu erlassen.
Er ist auch ermächtigt: «
1. Rechtsvorgänge für steuerpflichtig zu erklären, die es — ohne unter
§§ 1,5 zu fallen — einem anderen ermöglichen, über das Grundstück
wie der Eigentümer zu verfügen;
2. für solche Fälle über die Berechnung des Wertzuwachses Bestimmungen
zu treffen, die von den §§ 8 bis 27 abweichen. 1
Die vom Bundesrate gemäß Abs. 2 getroffenen Anordnungen sind dem
Reichstag, wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls bei seinem nächsten Zusammen-
treten vorzulegen. Sie sind mit Wirkung von ihrem Inkrafttreten ab außer
Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
§ 67.
Abs. 3 des § 85 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung:
Die Entgegennahme der Auflassung oder, wenn diese nicht vor
dem Grundbuchrichter erfolgt, die Eintragung des neuen Eigentümers
im Grundbuch kann nach dem Ermessen des Gerichts von einer vor-
gängigen Sicherheitsleistung für den Abgabenbetrag abhängig gemacht
werden. Uber Erinnerungen gegen die Anordnung der Sicherheits-
leistung wird im Aufsichtsweg entschieden.
§ 68.
Der § 89 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl.
S. 833) erhält mit Wirkung vom 1. Oktober 1909 ab folgende Fassung:
Von Grundstücken, die auf Grund von Vorschriften gebunden
sind, die nach den Artikeln 57, 58, 59 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs unberührt bleiben, ist an Stelle der Abgabe nach Tarifnummer 11
eine jährliche Abgabe von 1/90 vom Hundert des Wertes zu entrichten.
Die Ermittelung des Wertes findet nach den Bestimmungen des
§ 16 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl.
S. 620) in dreißigjährigen Zeitabschnitten statt.
Der erste dreißigjährige Abschnitt beginnt mit dem Zeitpunkt, in
welchem das Grundstück der Bindung unterworfen wird, und sofern
dieser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, mit dem 1. Oktober 1909.
Für die Zeit vom 1. Oktober 1909 bis zum 30. Juni 1914 wird
zu der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von ½% vom
Hundert des ermittelten Wertes jährlich erhoben.