Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 66. 
Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen 
Bestimmungen und ist berechtigt, die nach diesem Gesetze fällige Abgabe auch 
über den Anteil des Reichs hinaus aus Billigkeitsgründen zu erlassen. 
Er ist auch ermächtigt: « 
1. Rechtsvorgänge für steuerpflichtig zu erklären, die es — ohne unter 
§§ 1,5 zu fallen — einem anderen ermöglichen, über das Grundstück 
wie der Eigentümer zu verfügen; 
2. für solche Fälle über die Berechnung des Wertzuwachses Bestimmungen 
zu treffen, die von den §§ 8 bis 27 abweichen. 1 
Die vom Bundesrate gemäß Abs. 2 getroffenen Anordnungen sind dem 
Reichstag, wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls bei seinem nächsten Zusammen- 
treten vorzulegen. Sie sind mit Wirkung von ihrem Inkrafttreten ab außer 
Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. 
§ 67. 
Abs. 3 des § 85 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung: 
Die Entgegennahme der Auflassung oder, wenn diese nicht vor 
dem Grundbuchrichter erfolgt, die Eintragung des neuen Eigentümers 
im Grundbuch kann nach dem Ermessen des Gerichts von einer vor- 
gängigen Sicherheitsleistung für den Abgabenbetrag abhängig gemacht 
werden. Uber Erinnerungen gegen die Anordnung der Sicherheits- 
leistung wird im Aufsichtsweg entschieden. 
§ 68. 
Der § 89 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 833) erhält mit Wirkung vom 1. Oktober 1909 ab folgende Fassung: 
Von Grundstücken, die auf Grund von Vorschriften gebunden 
sind, die nach den Artikeln 57, 58, 59 des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs unberührt bleiben, ist an Stelle der Abgabe nach Tarifnummer 11 
eine jährliche Abgabe von 1/90 vom Hundert des Wertes zu entrichten. 
Die Ermittelung des Wertes findet nach den Bestimmungen des 
§ 16 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 620) in dreißigjährigen Zeitabschnitten statt. 
Der erste dreißigjährige Abschnitt beginnt mit dem Zeitpunkt, in 
welchem das Grundstück der Bindung unterworfen wird, und sofern 
dieser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, mit dem 1. Oktober 1909. 
Für die Zeit vom 1. Oktober 1909 bis zum 30. Juni 1914 wird 
zu der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von ½% vom 
Hundert des ermittelten Wertes jährlich erhoben.
	        
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