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§ 1000.
Das Genossenschaftsorgan bescheidet den Unternehmer auf seinen Widerspruch
schriftlich. .
Der Unternehmer kann Einspruch an den Genossenschaftsausschuß (§ 972 Nr.4)
und gegen dessen Entscheidung Beschwerde an das Oberversicherungsamt erheben.
§ 1001.
Die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses dürfen bei dem ersten Abschätzen
und Veranlagen nicht mitwirken. ·
§ 1002.
In den Fristen, in denen der Gefahrtarif nachzuprüfen ist, sind auch die
Veranlagung und die Abschätzung nachzuprüfen (§ 979 in Verbindung mit § 708).
§ 1003.
Schon vor der regelmäßigen Nachprüfung kann die Genossenschaft den Ar—
beitsbedarf eines Betriebs neu abschätzen oder den Betrieb neu veranlagen, wenn
sich herausstellt, daß die Angaben des Unternehmers unrichtig waren.
§ 1004.
Für die neue Abschätzung und die neue Veranlagung gelten die §§ 990 bis
1001 entsprechend.
3. Maßstab des Steuerfußes.
§ 1005.
Wenn das Landesgesetz die Angehörigen des Unternehmers von der Ver-
sicherung nicht ausschließt und der Maßstab des Arbeitsbedarfs und der Gefahrklassen
unzweckmäßig ist, so kann die Satzung bestimmen, daß die Beiträge der Berufsgenossen
durch Zuschläge zu direkten Staats- oder Gemeindesteuern aufgebracht werden.
Für eine solche Vorschrift ist mindestens die Zweidrittelmehrheit der Genossen-
schaftsversammlung nötig. Die Satzung muß dann auch bestimmen, wie Mitglieder
zu den Genossenschaftslasten heranzuziehen sind, welche die zu Grunde gelegte Steuer
für ihren gesamten Betrieb oder einen Teil nicht zu zahlen haben.
§ 1006.
Die Satzung kann einen einheitlichen Mindestbeitrag, höchstens eine Mark
und, wenn Unternehmer versichert oder mitversichert sind (§§ 925 bis 928), höchstens
zwei Mark jährlich, bestimmen.
§ 1007.
Für Betriebsbeamte und Facharbeiter sind zu den Beiträgen besondere Zu-
schläge zu erheben. Das Nähere hat die Satzung zu bestimmen. Sie hat auch die
Anmeldung zu ordnen und die Zuwiderhandlung mit Strafe zu bedrohen.