Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1012. 
Die Satzung kann Unternehmer kleiner Betriebe mit geringer Unfallgefahr, die nur 
ausnahmsweise Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen, von Beiträgen ganz 
oder teilweise befreien und zugleich das Verfahren für die Ermittlung solcher Unter- 
nehmer bestimmen. 
Mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde kann das auch die Genossen- 
schaftsversammlung tun. 
Bei Streit zwischen der Genossenschaft und dem Unternehmer über Befreiung 
entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. , 
§  1013. 
Die Genossenschaften haben Rücklagen anzusammeln. 
Bis diese das Doppelte des Jahresbedarfs erreichen, werden jährlich zwei vom 
Hundert der jeweiligen Umlage zugeschlagen. Die Satzung kann einen höheren Betrag 
bestimmen. 
Für die Rücklage gelten entsprechend die §§ 745 bis 747 aus der gewerblichen 
Unfallversicherung. 
III. Umlage-- und Erbebungsverfahren. 
§ 1014. 
Für das Umlegen des Bedarfs auf die Mitglieder gilt § 749 Abs. 1 aus der 
gewerblichen Unfallversicherung entsprechend. 
§ 1015. 
Bei der Umlage der Beiträge nach der Steuer ist die Steuer für den Zeit- 
raum zu Grunde zu legen, für den die Beiträge umgelegt werden. 
§ 1016. 
Bei der Umlage der Beiträge nach Arbeitsbedarf und Gefahrklassen hat jedes 
Mitglied, das im verflossenen Geschäftsjahr Betriebsbeamte oder Facharbeiter beschäftigt 
hat, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahrs dem Vorstand einen Nach- 
weis darüber einzureichen, wieviel jeder von ihnen während dieser Zeit an Entgelt 
tatsächlich bezogen hat oder wieviel für ihn anzurechnen ist. 
Die Satzung kann einen summarischen Lohnnachweis nach § 750 Abs. 3 zulassen. 
Für Mitglieder, die den Lohnnachweis nicht rechtzeitig oder unvollständig 
einreichen, stellt ihn der Genossenschafts= oder Sektionsvorstand selbst auf oder er- 
gänzt ihn. 
§ 1017.   
Zum Berechnen der Beiträge werden angesetzt für 
einen Betriebsbeamten und einen Facharbeiter der Entgelt, den er im 
Betriebe tatsächlich bezogen hat oder der für ihn anzurechnen ist,
	        
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