Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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des § 968, des § 969 in Verbindung mit den §§ 665, 666, 667 Abs. 2 
und den §§ 669 bis 672, des § 970 über Wechsel des Unternehmers, 
über Anmeldung von Änderungen im Betrieb und über das weitere 
Verfahren, 
der §§ 971 bis 974 über die Satzung, 
des § 975 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 685, 686, Nr. 3, 4 und 
den §§ 687 bis 689, des § 976 Abs. 1, des § 977 Abs. 1 über 
Genossenschaftsorgane, 
des § 978 über Angestellte der Genossenschaft, 
des § 979 über Bildung von Gefahrklassen, 
der §§ 980 bis 982 über Teilung und Zusammenlegung der Last, 
der §§ 990 bis 1010 über Aufbringung der Mittel, 
der §§ 1014 bis 1027 über Umlage- und Erhebungsverfahren, 
regeln, auch abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes 
die Organe bezeichnen, welche die Genossenschaften verwalten und die Rechte 
und Pflichten wahrnehmen, die dieses Gesetz den Vorständen überträgt, sowie 
die Aufklärung des Sachverhalts bei Unfällen dem Versicherungsamt übertragen. 
§ 1038. 
Gebraucht die Landesgesetzgebung das Recht aus § 1037, so bestimmt sie über 
1. die Vertretung der Genossenschaft bei der Unfalluntersuchung (§ 1562), 
2. das Organ, bei dem der Entschädigungsanspruch anzumelden ist (§§ 1546, 
1548, 1584, 1585) und das die Entschädigung feststellt und darüber den 
Bescheid oder Endbescheid erteilt (§§ 1568, 1569, 1583, 1606), 
3. die Vermögensverwaltung (§ 25 Abs. 2, §§ 26, 27, 983 und § 984 
in Verbindung mit den §§ 718 bis 720), 
sowie darüber, 
4. welche Personen außer den technischen Aufsichtsbeamten und den besonderen 
Sachverständigen (§ 1030 in Verbindung mit den §§ 875, 880, 881) 
den Strafvorschriften über Verletzung von Betriebsgeheimnissen (§§ 142 
bis 144) unterliegen. 
§ 1039. 
Hat die Landesgesetzgebung ihr Recht zur Abgrenzung von Berufsgenossen- 
schaften gebraucht, so tritt bei Änderung im Bestande von Genossenschaften die oberste 
Verwaltungsbehörde an Stelle des Bundesrats, wenn die beteiligten Betriebe sämtlich 
ihren Sitz in dem Bundesstaate haben. 
§ 1040. 
Wenn eine nach Landesgesetz gebildete Genossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit 
aufzulösen ist und ihre Betriebe anderen Genossenschaften zugeteilt werden sollen, deren 
Betriebe sämtlich ihren Sitz in dem Bundesstaate haben, so ist dessen oberste Ver- 
waltungsbehörde für die Auflösung und Zuteilung zuständig. 
114“
	        
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