Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Mit Auflösung der Genossenschaft gehen ihre Rechte und Pflichten auf den 
Bundesstaat über. 
§ 1041. 
Hat ein Bundesstaat sein Gebiet ganz oder teilweise der Genossenschaft eines 
anderen Bundesstaats, der sein Recht aus § 1037 gebraucht hat, mit dessen Ein- 
verständnis angeschlossen, so gelten für die Genossenschaft die landesgesetzlichen Vor- 
schriften des bezeichneten anderen Bundesstaats. 
Hat auch der angeschlossene Bundesstaat sein Recht aus § 1037 gebraucht, 
so gelten die Vorschriften des Bundesstaats, in dem die Genossenschaft ihren Sitz 
hat. Diesen vereinbaren die beiden Landesregierungen. 
Löst der Bundesrat eine Genossenschaft dieser Art als leistungsunfähig auf, 
so gehen ihre Rechte und Pflichten auf die beteiligten Bundesstaaten nach dem Ver- 
hältnis der Beiträge, die im letzten Geschäftsjahr gezahlt worden sind, über. 
Einigen sich die beteiligten Bundesstaaten nicht, so entscheidet auf Anrufen 
der Bundesrat. 
Elfter Abschnitt. 
Haftung von Unternehmern und Angestellten. 
§ 1042. 
Für die Haftung von Unternehmern und Angestellten gelten die Vorschriften 
der gewerblichen Unfallversicherung (§§ 898 bis 907). 
Ansprüche auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens, die der Ver- 
letzte nach Gesetz für die ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall hat, bleiben vor- 
behalten, wenn nicht der Verletzte gegen eine Krankenkasse, eine knappschaftliche 
Krankenkasse oder eine Ersatzkasse Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung 
hat oder wegen gleichwertiger Leistungen versicherungsfrei ist. 
Jwölfter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
§ 1043. 
Der Genossenschaftsvorstand kann gegen Unternehmer Geldstrafen bis zu fünf- 
hundert Mark verhängen, wenn 
1. Gehalt- oder Lohnnachweise, die sie nach § 1016 für das Umlegen der 
Beiträge eingereicht haben, 
2. Erklärungen, die den zuständigen Genossenschaftsorganen für das Veranlagen 
zu den Gefahrklassen abgegeben sind, 
3. eine Auskunft, die sie nach § 996 für das Abschätzen des Arbeitsbedarfs 
oder nach § 997 über ihre Betriebs, und Arbeiterverhältnisse erteilt haben,
	        
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