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4. eine Anzeige oder Anmeldung, die nach § 968 über Wechsel des Unter-
nehmers oder nach den §§ 969, 970 über Betriebsänderungen erstattet
worden ist,
tatsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen
nach kennen mußten.
Abs. 1 gilt entsprechend für Nachweise, Erklärungen und Auskünfte, die Unter-
nehmer für das Veranlagen zu den Beiträgen bei einem Maßstab nach § 1010 zu
geben haben.
§ 1044.
Der Genossenschaftsvorstand kann ferner gegen Unternehmer Geldstrafen bis zu
dreihundert Mark verhängen, wenn sie ihren Pflichten,
1. die im § 1043 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 Abs. 2 bezeichneten Äußerungen ab-
zugeben,
2. die Bestimmungen der Satzung über Betriebseinstellungen und Wechsel des
Unternehmers zu erfüllen,
nicht rechtzeitig nachkommen.
§ 1045.
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten entsprechend die Vorschriften
des § 910 über Beschwerden gegen Straffestsetzungen der Genossenschafts-
vorstände,
des § 911 über Anrechnen von Beiträgen auf den Entgelt,
des § 912 über Bestrafung der den Unternehmern Gleichgestellten,
des § 913 über Bestrafung bei Ubertragung der Pflichten des Unternehmers,
des § 914 über die Kassen, denen die Strafgelder zufließen.
Dritter Teil.
See-Unfallversicherung.
Erster Abschnitt.
Umfang der Versicherung.
§ 1046.
Gegen Unfall versichert sind Personen, die
1. auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Schiffsleute, Maschinisten, Auf-
wärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung gehören (Seeleute),
Schiffer jedoch nur, wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden,
2. auf deutschen Seefahrzeugen in inländischen Häfen oder auf inländischen
Kanälen oder Flüssen beschäftigt werden, ohne zur Schiffsbesatzung zu ge-
hören, wenn sie nicht anderweit auf Grund der Reichsversicherung gegen
Unfall versichert sind,