Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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3. in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähnlicher Einrichtungen 
sowie in inländischen Betrieben für den Lotsendienst, für Retten oder 
Bergen von Menschen oder Sachen bei Schiffbrüchen, für Bewachen, Be- 
leuchten oder Instandhalten von Gewässern beschäftigt sind, die dem See- 
verkehre dienen. 
§ 1047. 
Als Seefahrt (§ 163) gilt: 
1. der Verkehr auf See außerhalb der Grenzen, die § 1 der Ausführungs- 
bestimmungen vom 10. November 1899 zum §5 25 des Flaggengesetzes vom 
22. Juni 1899 festsetzt, 
2. die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See. 
§ 1048. 
Nicht als Seefahrt gilt die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See 
verbunden sind, auch wenn sie von Seeschiffen befahren werden. 
§ 1049. 
Gegen Unfall ist auch versichert die Besatzung von Fahrzeugen, die zur Fischerei 
auf Gewässern der im § 1048 bezeichneten Art innerhalb der vom Bundesrate fest- 
gesetzten Grenze dienen. 
§ 1050. 
Ist es zweifelhaft, ob Betriebe der See-Unfallversicherung unterliegen, so bestimmt 
darüber nach Anhören des Genossenschaftsvorstandes das Reichsversicherungsamt. 
§ 1051. 
Für Seeschiffahrts= und andere unter die §§ 1046, 1049 fallende Betriebe, 
die als wesentliche Bestandteile anderer Betriebe der gewerblichen Unfallversicherung 
unterliegen, gilt dis See= Unfallversicherung nicht (§ 540 Nr. 2). 
§ 1052. 
Die Versicherung gilt für Unfälle beim Betrieb einschließlich der Unfälle, 
die während des Betriebs durch Elementarereignisse eintreten (Betriebsunfälle). 
Verbotwidriges Handeln schließt die Annahme eines Betriebsunfalls nicht aus. 
§ 1053. 
Die Versicherung gilt für die Zeit von Anfang bis Ende des Dienstverhält- 
nisses einschließlich der Beförderung vom Lande zum Fahrzeug und vom Fahrzeug 
zum Lande. · 
§ 1054. 
Die Versicherung erstreckt sich auch auf 
1. Unfälle, welche die nach den §§ 1046, 1049 Versicherten auf einem 
der See-Unfallversicherung unterliegenden Fahrzeng, auf dem sie be- 
schästigt sind, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, bei dem Betrieb 
erleiden,
	        
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