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3. in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähnlicher Einrichtungen
sowie in inländischen Betrieben für den Lotsendienst, für Retten oder
Bergen von Menschen oder Sachen bei Schiffbrüchen, für Bewachen, Be-
leuchten oder Instandhalten von Gewässern beschäftigt sind, die dem See-
verkehre dienen.
§ 1047.
Als Seefahrt (§ 163) gilt:
1. der Verkehr auf See außerhalb der Grenzen, die § 1 der Ausführungs-
bestimmungen vom 10. November 1899 zum §5 25 des Flaggengesetzes vom
22. Juni 1899 festsetzt,
2. die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See.
§ 1048.
Nicht als Seefahrt gilt die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See
verbunden sind, auch wenn sie von Seeschiffen befahren werden.
§ 1049.
Gegen Unfall ist auch versichert die Besatzung von Fahrzeugen, die zur Fischerei
auf Gewässern der im § 1048 bezeichneten Art innerhalb der vom Bundesrate fest-
gesetzten Grenze dienen.
§ 1050.
Ist es zweifelhaft, ob Betriebe der See-Unfallversicherung unterliegen, so bestimmt
darüber nach Anhören des Genossenschaftsvorstandes das Reichsversicherungsamt.
§ 1051.
Für Seeschiffahrts= und andere unter die §§ 1046, 1049 fallende Betriebe,
die als wesentliche Bestandteile anderer Betriebe der gewerblichen Unfallversicherung
unterliegen, gilt dis See= Unfallversicherung nicht (§ 540 Nr. 2).
§ 1052.
Die Versicherung gilt für Unfälle beim Betrieb einschließlich der Unfälle,
die während des Betriebs durch Elementarereignisse eintreten (Betriebsunfälle).
Verbotwidriges Handeln schließt die Annahme eines Betriebsunfalls nicht aus.
§ 1053.
Die Versicherung gilt für die Zeit von Anfang bis Ende des Dienstverhält-
nisses einschließlich der Beförderung vom Lande zum Fahrzeug und vom Fahrzeug
zum Lande. ·
§ 1054.
Die Versicherung erstreckt sich auch auf
1. Unfälle, welche die nach den §§ 1046, 1049 Versicherten auf einem
der See-Unfallversicherung unterliegenden Fahrzeng, auf dem sie be-
schästigt sind, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, bei dem Betrieb
erleiden,