Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Erwerb zum Zwecke der Ersparung der Steuer in mehrere Rechts- 
vorgänge zerlegt worden ist. Was im Sinne dieser Vorschrift als 
bebautes und unbebautes Grundstück anzusehen ist, bestimmt sich nach 
dem §6 1 des Zuwachssteuergesetzes. 
Die Steuerfreiheit tritt nur ein, wenn weder der Erwerber und 
sein Ehegatte im letzten Jahre ein Einkommen von mehr als 2000 Mark 
gehabt haben, noch einer von ihnen den Grundstückshandel gewerbs- 
mäßig betreibt. Wird festgestellt, daß der Erwerb für Rechnung eines 
Dritten erfolgt, so ist die Steuerfreiheit nur zu gewähren, wenn die 
Voraussetzungen für die Befreiung auch in der Person des Dritten 
vorliegen. 
Beurkundungen von Übertragungen der Rechte eines befreiten Er- 
werbers werden in betreff der Stempelpflichtigkeit auch dann wie Be- 
urkundungen von Veräußerungen behandelt (a Abs. 2 Satz 1 dieser 
Tarifnummer), wenn der erste Erwerber das Veräußerungsgeschäft 
erweislich auf Grund eines Vollmachtsauftrags oder einer Geschäfts- 
führung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen hat und die 
Übertragung der Rechte dieses ersten Erwerbers an den Dritten erfolgt. 
2. Eigentumsveränderungen, denen sich die Beteiligten aus Gründen des 
öffentlichen Wohles zu unterwerfen gesetzlich verpflichtet sind. 
  
§ 71. 
Die Anmerkung zu Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes erhält in 
Abs. 1 folgende Fassung: 
Stempelabgaben unter fünfzig Pfennig werden nicht erhoben. 
Höhere Beträge, welche nicht ohne Bruch durch zehn teilbar sind, 
werden auf den nächst höheren durch zehn teilbaren Betrag abgerundetz; 
Stempelbeträge über fünf Mark, welche nicht ohne Bruch durch fünfzig 
teilbar sind, werden auf den nächst höheren durch fünfzig teilbaren 
Betrag abgerundet. 
§ 72. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft. 
Die Vorschriften der Landesgesetze und die Satzungen der Gemeinden und 
Gemeindeverbände, welche die Besteuerung des Zuwachses bei der Veräußerung 
von Grundstücken betreffen, treten mit Wirkung vom 1. Januar 1911 außer 
Kraft, soweit sie nicht gemäß §9 60 aufrecht erhalten werden. Die vor dem 
1. Januar 1911 eingetretenen Rechtsvorgänge und die im § 63 bezeichneten Fälle 
des Eigentumsüberganges unterliegen auch dann nach diesen Gesetzen und Satzungen
	        
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