Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§1087. 
Bei Verletzten, die zur Zweiganstalt gehören, richtet sich die Fürsorge für die 
ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall nicht nach den §§ 1083 bis 1086. 
Solchen Verletzten hat die Gemeinde, in deren Bezirke der Betrieb seinen Sitz 
hat, Krankenhilfe nach § 182 zu gewähren. Sie kann an Stelle der Krankenhilfe 
Krankenhauspflege und Hausgeld nach den §§ 184, 186 gewähren; sie kann mit 
Zustimmung des Verletzten auch Pflege nach § 185 Abs. 1 gewähren und dafür bis 
zu einem Viertel des Krankengeldes abziehen. Als Grundlohn gilt der Ortslohn 
des Betriebsitzes. 
§ 1088. 
Die Gemeinde ist nicht nach § 1087 zur Gewährung von Krankenhilfe ver- 
pflichtet 
1. soweit der Verletzte auf Grund der Krankenversicherung oder nach anderen 
gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf eine gleiche Fürsorge hat, 
2. wenn er auf Grund von Leistungen, die denen der Krankenversicherung 
gleichwertig sind, versicherungsfrei ist, oder 
3. solange er sich im Ausland aufhält. 
Gewähren die zunächst Verpflichteten dem Verletzten die Krankenhilfe nicht, 
so hat die Gemeinde sie zu übernehmen. Den Aufwand der Gemeinde dafür haben 
die Verpflichteten zu ersetzen. 
Dabei gelten als Ersatz für Krankenpflege, auch bei Behandlung im Kranken- 
hause, drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des Berechtigten 
bestimmt, für den Unterhalt im Krankenhause die Hälfte des Grundlohns. Ist kein 
anderer Grundlohn bestimmt) so gilt der Ortslohn des Betriebsitzes. 
§ 1089. 
Auf Erfordern der Gemeinde hat die allgemeine Ortskrankenkasse, mangels 
einer solchen die Landkrankenkasse des Wohn oder Aufenthaltsorts die Krankenhilfe 
zu übernehmen. 
Den Aufwand dafür hat die Gemeinde zu ersetzen. Dabei gilt, wenn nicht 
ein höherer Aufwand nachgewiesen wird, § 1088 Abs. 3. 
§ 1090. 
Die Zweiganstalt kann das Heilverfahren (§ 1087) selbst übernehmen. 
Die Gemeinde oder, vorbehaltlich der §§ 1513, 1516, der sonst Verpflichtete 
(§ 1088 Abs. 1 Nr. 1, 2) hat der Zweiganstalt insoweit Ersatz zu leisten, als der 
Verletzte von ihnen Leistungen beanspruchen könnte. Dabei gilt § 1088 Abs. 3. 
§ 1091. 
Die Zweiganstalt kann die Fürsorge für den Verletzten der Gemeinde, die zur 
Gewährung von Krankenhilfe für die ersten dreizehn Wochen verpflichtet ist, oder der 
Krankenkasse (§ 1089) bis zum Ende des Heilverfahrens übertragen.
	        
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