Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Den Aufwand dafür hat die Zweiganstalt der Gemeinde oder der Krankenkasse 
zu ersetzen. Dabei gilt, wenn nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen wird, 
§ 1088 Abs. 3. 
§ 1092. 
Ist bei Verletzten, die nicht auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer 
knappschaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert sind und auch nicht den An- 
spruch auf Krankenhilfe nach § 1087 haben, zu besorgen, daß eine Unfallentschädigung 
zu leisten ist, so kann die Berufsgenossenschaft schon vor Ablauf der ersten dreizehn 
Wochen nach dem Unfall ein Heilverfahren eintreten lassen, um die Folgen des Unfalls 
zu beseitigen oder zu mildern. 
Sie kann den Verletzten in einer Heilanstalt unterbringen; dabei gilt § 597 
Abs. 2 bis 4. 
Sie kann dem Verletzten mit seiner Zustimmung Pflege nach § 185 Abs. 1 
gewähren. 
Der Verletzte kann von der Genossenschaft angemessenen Ersatz für den Ver- 
dienst verlangen, der ihm durch das Heilverfahren entgeht. 
§ 1093. 
Die Berufsgenossenschaft kann innerhalb der ersten dreizehn Wochen, auch ohne 
dem Verletzten ein Heilverfahren zu gewähren, die Unfallfolgen feststellen. § 581 
Abs. 1 gilt entsprechend. 
§ 1094. 
Für die Gewährung von Unfallrente vor Ablauf der dreizehn Wochen 
für den Übergang des Anspruchs auf Krankengeld, 
für die Bindung der Genossenschaft an die Stellungnahme des Trägers 
der Krankenversicherung 
gelten die §§ 582, 583 Abs. 1, § 584. Dabei gilt § 583 Abs. 1 auch für die 
Leistung der Gemeinde (§ 1087). 
§ 1095. 
Bei Tötung ist außerdem zu gewähren 
1. ein Sterbegeld nach den §§ 1096, 1097, 
2. vom Todestag ab den Hinterbliebenen eine Rente. 
§ 1096. 
Das Sterbegeld wird gewährt, falls 
1. nicht der Reeder nach § 554 des Handelsgesetzbuchs oder § 64 der 
Seemannsordnung die Beerdigungskosten zu tragen hat, und 
2. der Verstorbene an Land bestattet wird. 
Der § 203 ist entsprechend anzuwenden.
	        
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