— 715 —
§ 1102.
An Stelle von Krankenbehandlung und Rente (§ 1065 in Verbindung mit
§ 558) kann die Berufsgenossenschaft Heilanstaltpflege gewähren. Für diese gelten
§ 597 Abs. 2 bis § 598.
Die Genossenschaft kann mit Zustimmung des Verletzten an Stelle der Heil-
anstaltpflege freie Kur und Verpflegung an Bord eines Fahrzeugs gewähren.
§ 1103.
Für Hauspflege gilt § 599.
§ 1104.
Übernimmt die Genossenschaft nach § 1086 die Leistungen des Unternehmers,
so kann sie an Stelle der in den §§ 1084, 1085 bezeichneten Fürsorge Kur und
Verpflegung in einem Krankenhause sowie in den Fällen des § 1085 Abs. 1 Nr. 2
Hausgeld nach den §§ 186, 577 Abs. 1 gewähren. Dabei gilt § 1102 Abs. 2
entsprechend.
Bei Seeleuten hat der Unternehmer für die Kur und Verpflegung den Betrag
zu ersetzen, der für Heilanstaltpflege am Sitze der zuständigen Sektion aufzu-
wenden wäre.
Bei anderen als Seeleuten ist auf den Ersatz § 579 Abs. 1 Satz 2, 3 an-
zuwenden.
Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 1085 Abs. 3 in Verbindung
mit § 577 Abs. 2, 3 der Arbeitgeber oder der Träger der anderen Fürsorge an Stelle
des Unternehmers tritt.
Die Genossenschaft kann mit Zustimmung des Verletzten auch Pflege nach
§ 185 Abs. 1 gewähren und dafür bis zu einem Viertel des Krankengeldes abziehen.
§ 1105.
Für besondere Unterstützung bei Unterbringung in einer Heilanstalt gilt § 602.
§ 1106.
Die Berufsgenossenschaft kann die Erfüllung ihrer Pflichten gegen den Verletzten
und dessen Angehörige dem Unternehmer, der die Pflicht zur Fürsorge für die ersten
Wochen nach dem Urfall hatte oder noch hat, bis zum Ende des Heilverfahrens in
dem Umfang übertragen, den sie für geboten hält. Dies gilt nicht, wenn der Betrieb
bei der Zweiganstalt versichert ist.
Sie hat dem Unternehmer die daraus erwachsenden Kosten zu ersetzen. Als
Ersatz sind zu gewähren, aufs Jahr berechnet, für die Leistungen, die der Kranken-
behandlung (§ 558 Nr. 1) entsprechen, drei Achtel des Jahresarbeitsverdienstes
(§§ 1067 bis 1073, § 1097 Abs. 1 Nr. 1b) umd außerdem bei Heilanstaltpflege oder
bei Kur und Verpflegung an Bord eines Fahrzeugs für den Unterhalt die Hälfte
des Jahresarbeitsverdienstes, wenn nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen wird.