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dies tut. So lange wird er auch nicht zu den Genossenschaftsversammlungen geladen
und können ihm in Sachen der Genossenschaft deren Organe oder Behörden Schrift-
stücke dadurch zustellen, daß sie diese eine Woche lang öffentlich in ihren Geschäfts-
räumen aushängen. Ist sein Name unbekannt, so kann dieser im Aushang durch
Bezeichnung des Fahrzeugs ersetzt werden. Die Satzung kann den Reeder in der Aus-
übung seiner Mitgliedsrechte weiter beschränken.
§ 1129.
Der Bevollmächtigte vertritt den Reeder in dessen Eigenschaft als Mitglied
der Genossenschaft dieser gegenüber gerichtlich und außergerichtlich. Eine Beschränkung
des Umfanges der Vertretungsmacht ist der Genossenschaft gegenüber unwirksam.
Zustellungen an den Bevollmächtigten in Sachen der Genossenschaft wirken
unmittelbar für und gegen den Reeder.
§ 1130.
Mitreeder haben gemeinschaftlich einen Bevollmächtigten zu bestellen, auch wenn
sie ihren Wohnsitz sämtlich im Heimathafen haben. § 1128 ist anzuwenden.
Ein von den Mitreedern bestellter Reedereileiter gilt der Genossenschaft gegen-
über als Bevollmächtigter, solange kein solcher bestellt wird.
§ 1131.
Die §§ 1128 bis 1130 gelten nicht für die Zweiganstalt.
II. Anmeldung der Betriebe.
§ 1132.
Von Vermessungen und Eintragungen neuer Fahrzeuge haben die Schiffs-
register, und Schiffsvermessungsbehörden dem Genossenschaftsvorstande, von Eröffnung
anderer Betriebe die Unternehmer dem Versicherungsamte des Betriebsitzes unverzüglich
Mitteilung zu machen.
III. Betriebsverzeichnis.
Der Genossenschaftsvorstand hat ein Betriebsverzeichnis zu führen auf Grund
des Verzeichnisses deutscher Kauffahrteischiffe in der neuesten Ausgabe des
Handbuchs für die deutsche Handelsmarine,
der Unternehmerverzeichnisse, die ihm das Reichsversicherungsamt nach
§ 22 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) mit-
geteilt hat,
der Mitteilungen über die Eröffnung neuer Betriebe (§ 1132).
Für die Zweiganstalt wird kein Betriebsverzeichnis geführt.