Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

der Zuwachssteuer, wenn das Verfahren zur Feststellung der Steuer erst nach 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Abschluß kommt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Februar 1911 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
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Herausgegeben im Relchsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblattes sind an die Postaustalten zu richten.
	        
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